Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1830. (21)

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dle Charité diesem gemeinsamen Zwecke. mehr als bisher entspreche. Sämmtliche 
Beamten, die bei dem Charits-Krankenhause und den datin befindlichen praktischen 
Bildungs= und Prüfungs= Anstalten, so wie bei den vorbezeichneten Neben- 
Insiituten desselben in Amtsthätigkeit stehen, sind verpflichtet, den Anweisungen 
des Kuratorü in Sachen seines Ressorks Folge zu leisten. 
Verwal- Dem zufolge uͤbernimmt das ur corium von dem Polizei-Präsidio zu 
Tuneseaisst Berlin alle die Charité betreffenden Erats-, Rechnungs-, Kontrakts-, Anstel- 
kigenthum. lungs= und Oisziplinar-Sachen, verwaltet das Kapital-Vermögen, sorgt für eine 
zweckmaßige Benutzung der der Charité angehörigen liegenden Gründe durch 
Administration oder Verpachtung, läßt die Kurkosten auslegen, und diese, so wie 
die sonstigen Einkünfte beitreiben 2c., wobei die betreffenden Regierungen hülf- 
reiche Hand zu bieten haben. Imgleichen wird das Kuratorium mit der Be- 
rathung über die baulichen Angelegenheiten der Charite= und Neben- Gebäude 
beschaftigt. 
Das Kuratorium steht in Ansehung dieser Funktionen unter der Leitung 
und Kontrolle des Ministerii der Geistlichen, Unterrichts= und Medizinal- 
Angelegenheiten, und hat nach den deshalb vorliegenden Normen in den geeigne- 
ten Fallen dessen Genehmigung enuholen, 
Anstellung Von dem Kuratorio ressortirt ferner die Anstellung der etatsmäßigen 
der Beamten. Beamten der Charité und ihrer im F. Z. bezeichneten Neben-Inslitute, wobei es 
jedoch über die definitive Anstellung des Direktors der Charité, der dirigirenden 
Aerzte und klinischen Lehrer, so wie des Ober-Inspektors der Ansialt an das 
Ministerium der Geistlichen, Unterrichts= und Medizinal-Angelegenheiten zu 
berichten, und Letzteres wieder hinsichtlich der Ernennung des Direktors, Unsere 
Genehmigung nachzusuchen hat. 
Die Dienst-Instruktion sowohl für das ütztliche als ökonomische 
Ober= und Umer-Personal sind durch das Kuratorium auszuarbeiten, und von 
dem Minisier der Geistlichen, Unterrichts= und Medizinal- Angelegenheiten zu 
genehmigen. 
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Desgleichen verfügt das Kuratorium über die Aufnahme von Kranken in 
die Charité und die ihr beigesellten Heil-Institute auf eben die Art, wie solches. 
bisher von dem Polizei-Prsidio geschehen ist, und hat hierbei nur noch zu berück- 
sichtigen, daß die Charite nicht bloß eine Heil-Anstalt für hülfsbedürftige Kranke 
seyn, sondern auch dem Zwecke als praktisches Bildungs= Institut vollkommen 
entsprechen soll. Unheilbare Kranke dürfen gar nicht, und ausnahmsweise nur 
dann in der Charité vorläusige Aufnahme sinden, wenn entweder ihr Zustand 
gefährlich ist, und sie anderweit nicht sogleich untergebracht werden können, oder 
wenn die nicht zu hebende Krankheit wenigstens auf längere Zeit zu mildern, oder 
selbige
	        
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