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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
No. 20. –
i*
(No. 1271.)
Tarif,
nach welchem das Damm= und Brücken-Geld, das Baum= und Pfahl-Geld, das
Brückenaufzugs= und das Bollwerkoe-Geld in Demmin zu erheben ist.
(Vom 13ten Oktober 1830.)
A. An Damm= und Brückengeld
V wird entrichtet
I. on Extraposien, Kutschen, Kaleschen, Kabriolets und allem Fuhrwerke
Ceinschließlich der Schlitten) zum Fortschaffen von Personen, beladen oder
unbeladen, für jedes Zugthier 6 Pofennige.
1I. Vom Lafstfuhrwerke:
a) vom beladenen, einschließlich der Schlitten, für jedes
Zugthrrrr . ....... . ... ...
b) vom unbeladenen, für jedes Zugthir 2
III. Von ledigen Pferden und Maulthieren, mit oder ohne Reiter
undLast.,................................................
IV. Von Ochsen, Kühen und Eseln, vom Stück 1
V. Von Kalbern, Rindern, Füllen, Ziegen, Schaafen, Laͤmmern,
Schweinen r2c. wird, wenn deren weniger als 5 sind, nichts
entrichtet; von 5 Stück und mehr aber für jede 5 Stück. 1
Zusätzliche Bestimmung.
Fuhrwerke, welche nicht den vierten Theil ihrer Ladung haben, werden
wie ledige behandelt.
Befreiun gen.
Damm;= und Brückengeld wird nicht erhoben:
1) von Pferden und Maulthieren, welche den Hofhaltungen des Königlichen
Hauses, imgleichen den Königlichen Gestüten angehören;
Jebrgang 1830. — (No. 1271.) Aa 2) vom