Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1830. (21)

— 141 — 
Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
No. 20. – 
i* 
(No. 1271.) 
Tarif, 
nach welchem das Damm= und Brücken-Geld, das Baum= und Pfahl-Geld, das 
Brückenaufzugs= und das Bollwerkoe-Geld in Demmin zu erheben ist. 
(Vom 13ten Oktober 1830.) 
A. An Damm= und Brückengeld 
V wird entrichtet 
I. on Extraposien, Kutschen, Kaleschen, Kabriolets und allem Fuhrwerke 
Ceinschließlich der Schlitten) zum Fortschaffen von Personen, beladen oder 
unbeladen, für jedes Zugthier 6 Pofennige. 
1I. Vom Lafstfuhrwerke: 
a) vom beladenen, einschließlich der Schlitten, für jedes 
Zugthrrrr . ....... . ... ... 
b) vom unbeladenen, für jedes Zugthir 2 
III. Von ledigen Pferden und Maulthieren, mit oder ohne Reiter 
undLast.,................................................ 
IV. Von Ochsen, Kühen und Eseln, vom Stück 1 
V. Von Kalbern, Rindern, Füllen, Ziegen, Schaafen, Laͤmmern, 
Schweinen r2c. wird, wenn deren weniger als 5 sind, nichts 
entrichtet; von 5 Stück und mehr aber für jede 5 Stück. 1 
Zusätzliche Bestimmung. 
Fuhrwerke, welche nicht den vierten Theil ihrer Ladung haben, werden 
wie ledige behandelt. 
Befreiun gen. 
Damm;= und Brückengeld wird nicht erhoben: 
1) von Pferden und Maulthieren, welche den Hofhaltungen des Königlichen 
Hauses, imgleichen den Königlichen Gestüten angehören; 
Jebrgang 1830. — (No. 1271.) Aa 2) vom
	        
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