Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1830. (21)

xxaiV Fünftes Sachregister. 1826. bis 1830. 
denselben nach den allgemeinen Rechtsvorschriften. 26. 84. — Verhältnisse der Privat-Pfandwverleiher, 
wenn an solche dergleichen öffentliche Anstalten pachtweise oder zur eigenen Administration überlassen werden. 
26. 81. — mucksichtlich der schon unter Genehmigung des Staats bestehenden Leih-Anstalten bewendet 
es bei den ähnen ertheilten Konzessionen. 26. 84. 
Mandleiher, (Pfandverleiher) sind der Gewerbesteuer vom Handel unterworfen. 26. 61. — P 
sollen in Orten, wo öffentliche städtische Scih-Anstalten bestehen, keine neue Konzessionen erhalten. 26. 84. 
Pfarrzwang, dessen Aufhebung auch in der Niederlausitz. 26. 106. 
Mlegebefohlene, Dispensations-Ertheilung von der Nothwendigkeit der Subhastation der unbeweglichen 
Güter derselben. 30. 144. 
PBfortaer Landschule, finanzielle Auseinandersetzung räcksichtlich derselben mit Sarhsen-Weimar-Eisenach. 
26. (Anhang) S. 21. 
PMförten, Harrschaft in der Niederlausitz, s. Lausitz. 
Planken, (. Bewährungen. 
Polen, Königreich, die mit Rußland geschlossene Kartel-Konvention vom ###sten März 1830. fiudet auf 
selbiges ebenfalls Anwendung. 30. 103. 
Polizei-Vergehungen, geringere, können von den Patrimonial-Gerichtsherren persönlich, und ohne 
Zuziehung ihrer Gerichtshalter, untersucht und bestraft werden. 27. 20. — die Bestimmungen des 
Allg. L. R. Thl. II. Tit. 17. K. 73. und f. f. sind daher auf jene, &#. 01. und 62. 1. c. bezeichneten 
Straffälle nicht zu beziehen. 27. 26. 
Pommern, Provinz, Aufgebot der Agnaten, Mitbelehnten und Gesammthänder bei Verdußerungen von 
Lehnen innerhalb der Familien und bei Ausübungen des Revokationsrechts in gedachter Provinz, mit 
Ausschlutz von Neu-Vorpommern. 26. 120. — Verfahren bei Geltendmachung des Lehns-Folge- 
rechts; ebendaselbst. — zu der in selbiger bestehenden ritterschaftlichen Privatbank können auch Guts- 
besitzer von Neu-Vorpommern zugelassen werden. 27. 84. — Neu-Vorpommern und Rügen, die in 
selbigen noch in Umlauf befindlichen alt-schwedisch -pommerschen Münzen werden außer Kurs gesetzt und 
kömen wüorend einer sechsmonatlichen Frist bei den öffentlichen Kassen umgewechselt werden. 30. 22.—. 
späterhin werden sie konfiszirt; ebendaselbst. — in selbigen darf künftig auch im Handel und Verkehr 
keine andere Berechnung als im prcußischen Gelde Anwendung finden; ebendaselbst. — in denselben soll 
keine Ausgleichung der Kriegsleistungen und Kriegsschädden bis zum März 1813. statt finden. 26. 63. — 
Bestimmung des gesetzlichen Umschlags= und Ablieferungs-Termins bei Darlehnen, Guts-Uebergaben in 
denselben auf den 24 sten Juni jeden Jahres. 27. 25. 
Portesp#e, der Feldwebel und Wachtmeisterdes stehenden Heeres und der Landwehr, mit Ausschlug der Garden, 
die auf dessen Verlust gerichteten Erkenntnisse bedürfen der Allerhöchsten Bestätigung nicht. 27. 36. 
Porto, für geschriebene, über 16 Loth schwere Gegenstände, dessen Ermaßigung bei deren Versendung mtt 
den Fahr-, Kariol= und Botenposten. 27. 170. — dessen Herabsetzung für Gold= und Sendungen von 
Werthstücken. 26. 20. — theilweise Restitution desselben bei kaufmännischen Geld= und Paketversendun- 
gen nach dem jährlichen summarischen Betrage. 26. 20. — deêgl, bei höheren halbjährigen Versen- 
dungs-Summen von 100,000 Rthlrn. und darüber. 29. 18. 
Posen, Geogherzogthum, Kreisordnung für selbiges, vom 20ten Dezember 1828. — 29. 3 — 8. — 
Enichtung eines besondern Appcllations-Gerichts für dasselbe. 29. 43. — dasselbe bildet einen Senat 
des Ober-Appellationsgerichts zu Posen; ebendaselbst. — Bestiimmungen über den Instanzenzug bei den 
Gerichten in selbigem. 29. 43. — Einführung einer gleichen Wagen= und Schlittenspur in selbigem. 
30. 119. — Präfklusiv-Termin zur Anmeldung und Justifikation der Kriegsschulden in den Regierungs- 
Deportements Posen und Bromberg. 26. 51. — desgl. für die noch zur biquidation gegen die Depar- 
temental-Fonds in selbigem zuzulassenden Fordemgen. 29. 11. — iquidationsfähigkeic der Forderungen 
aus nützlichen Verwendungen an die Departements Posen und Bromberg. 29. 63. — Prchktusiv-Termin 
für die Entschädigungs-Ansprüche aus der Feuerversicherungs-Sozietct des ehemaligen Heczogthums 
Warschau, Großherzogthum Posenschen Antheild. 29. 120. 
Posten,
	        
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