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dem Praͤsidenten Anzeige zu machen hat, damit der streitige Fall in einer Plenar-Persammlung
vorgetragen und entschieden werden kann.
In den Plenar-Situngen hat der Kanzleidirector das Protokoll zu führen.
K. 17. In jeder Section vertheilt der Director nach Matzgabe des im Ansange
eines jeden Jahres, und für dasselbe regulirten Geschäftevertheilungs-Planes,
die einlaufenden Arbeiten und Rechnungen unter die Räthe, welche in den Sessionen,
deren Anzahl Wir auf zwei in jeder Woche festsetzen, dieselben vortragen.
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getheilt waͤren, daß bei einer Verschiedenheit von Meinungen zwei Stimmen sich fuͤr
eine jede dieser Meinungen erklaͤren, soll die Stimme des Directors, bei einer
Stimmengleichheit in der Plenar-Versammlung aber, die Stimme des Praͤsdenien
den Ausschlag geben. ·
Im Fall der Abwesenheit des Praͤsidenten wird derselbe durch den aͤltesten Director,
dieser aber durch den aͤltesten Rath ersetzt.
K. 18. Es hängt von dem Ermessen des Dirertors ab, ob er denjenigen
Ober-Revisor, welcher die Durchlegung und erste Prüfung einer Rechnung bearbeitet
hat, in die Sißung berufen will, was Statt sinden muß, wenn der vortragende
Rath dieses verlangt.
In dem einen, wie in dem andern Fall, kann diese Berufung nur Aufklärung
oder Erläuterung zum Gegenstand haben, und stehr dem so berufenen Ober-Revisor
eine Stimme nicht zu.
K. 19. Ausgenommen von der vorstehenden Verfügung find die im K. 16 bezeichneten
Rechnungen, deren Durchlegung und Borprüfung jederzeit nur den vorzäglichsten
Ober-Revisoren der ersten Elasse zu übertragen ist, welche zu dem Vortrage in
der Penar-Sitzung, jedoch gleichfalls ohne Stimmrecht, zugezogen werden sollen.
. ao. In so fern bei der Prüfung und Abnahme einer Rechnung die persönliche
Gegenwart eines Rechnungsstellers für nothwendig erachtet werden follte,
soll der Praͤsident ermächtigt seyn, die Sistirung desselben von demjenigen Minister
zu gesinnen, in dessen Departemenr der Rechnungsführer sich befinder, welche Sistrung
sodann nicht verweigert werden kann. Doch soll das Amsinnen zu derselben
nicht anders, als in einer Mlenar-Siung beschlossen werden können.
K. ar1. Die Correspondenz, welche bei der Ober-Rechnungskammer nöthig ist,
wird in den Sectionen vorbereitet, und durch den Kanzlei-Vorstand dem Prästdenten
vorgelegt, welcher dieselbe allein unterzeichnet. Kein einzelnes Mitglied der Kam-