Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1895. (44)

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Gesetzsammlung

Fürstenthum  Reuß  Aelterer  Linie.
7.

(Ausgegeben  am  26.  Oktober  1895.)

 

23.  Regierungs-Bekanntmachung.

Auf  Grund  des  §  74  der  Betriebsordnung  für  die  Haupteisenbahnen
Deutschlands  vom  5.  Juli  1892  ist  mit  Zustimmung  des  Neichseisenbahnamtes  die
Anwendung  der  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen  Deutschlands  vom  5.  Juli

92  —  veröffentlicht  in  Nummer  36  des  Neichsgesetzblattes  vom  21.  Juli  1892  —
auf  den  im  Fürstenthum  liegenden  Theil  der  Eisenbahn  von  Triptis  nach  Blankenstein
  vom  Tage  der  Eröffnung  des  Betriebes  auf  demselben  ab  von  uns  genehmigt
worden.  Die  in  Gemäßheit  des  §  43  dieser  Bahnordnung  behufs  Aufrechterhaltung
  der  Ordnung  innerhalb  des  Bahngebictes  sowie  bei  der  Beförderung  von  Personen
  und  Sachen  in  Ergänzung  des  §  41  zu  erlassenden  Anordnungen  werden
durch  Aushang  in  den  Warteräumen  nach  Maßgabe  des  §  46  der  Bahnordnung
bekannt  gemacht  werden.

Greiz,  am  18.  September  1895.

Fürstlich  Reuß-  Plauische  Landesregierung.
v.  Dietel.
Saupe.

 

24.  Regierungs-Verordnung
vom  22.  Oktober  1895,
die  Erhebung  eines  Wegegeldes  Seiten  der  Gemeinde  Friesanu
betreffend.

Nachdem  mit  Lerenissimi  Höchster  Genehmigung  der  Gemeinde  Friesan  bis
auf  Widerruf  die  Erhebung  eines  Wegegeldes  für  die  Benutzung  des  im  Gemeindebezirk
  Friesau  gelegenen  Zufuhrweges  von  der  Ebersdorf-Remptendorfer  Landstraße

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