Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1830. (21)

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Artikel 11. 
Sogleich nach Publikation des gegenwaͤrtigen Vertrags soll von Unter- 
thanen der westlichen Preußischen Provinzen und des Fuͤrstenthums Lichtenberg, 
welche in dem Gebiete des anderen kontrahirenden Theils Handel und Gewerbe 
treiben, oder Arbeit suchen, keine Abgabe entrichtet werden, welcher nicht gleich- 
maͤßig die eigenen Unterthanen derselben Art unterworfen sind. 
Desgleichen sollen Fabrikanten und Haͤndler, welche blos zum Aufkaufe 
von Waaren, oder Handlungsreisende, welche nicht Waaren selbst, sondern nur 
Muster derselben bei sich fuͤhren, um Bestellungen zu suchen, berechtigt sind, 
auch sich als Inländem#iese Berechtigung in dem einen Staate durch Entrichtung 
der gesetzlichen Abgaben erworben haben, in dem anderen Staate deshalb keine 
weiteren Abgaben encrichten. 
Endlich sollen, außer den in dem vorhergehenden Artikel 9. erwähnten 
Beschränkungen, die Unterthanen in den beiderseitigen Landestheilen, ihre 
Waaren, frei von Abgaben, auf die Märkte bringen können und hierzu einer 
besonderen Konzession, oder Legitimation, oder eines Gewerbscheins für diesen 
Theil des Handels= und Gewerbe-Verkehrs nicht bedürfen. 
Artikel 12. 
In Absicht des Verkehrs und Gewerbebetriebs zwischen dem Fürstienthume 
Lichtenberg und den ösilichen Preußischen Provinzen, kommen gegenseitig in allen 
und jeden Beziehungen, namentlich in Ansehung der aus dem Fürstenthume 
Lichtenberg in die gedachten ösilichen Provinzen eingehenden Naturprodukte und 
Fabrikate, völlig dieselben Grundsätze in Amvendung, welche zwischen diesen und 
den wesilichen Provinzen gelten. 
Die völlige Gleichstellung mit den Preußischen Unterthanen rücksichtlich des 
Verkehrs und Gewerbebekriebs, wird den Einwohnern des Fürstenthums Lichten- 
berg auch gegenseitig in Beziehung zu allen mit der Preußischen Monarchie durch 
Zoll= oder Handelsverträge verbundenen deutschen Bundesstaaten, insbesondere 
auch in allen Beziehungen zu dem Großherzogthume Hessen, imgleichen zu den 
Königreichen Baiern und Würtemberg, in Gemaßbeit der zwischen Preussen und 
diesen Staaten geschlossenen Zoll= und Handelsverträge, zu Statten kommen. 
Artikel 13. 
Die Dauer des gegenwärtigen Vertrags wird vorlaufig auf zwölf Jahre, 
nämlich bis zum Schlusse des Jahres 1841. festgesetzt. Erfolgt ein Jahr vor 
dem Ablaufe dieses Zeitraumes von der einen, oder der andern Seite keine Auf- 
kündigung, so soll er abermals auf zwölf Jahre und sofort von zwölf zu zwolf 
Jahren verlängert angesehen werden. 
(Je. 1211 — 1212.) Dieser
	        
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