Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1830. (21)

— 64 — 
Mo. 1244.) Allerhoͤchste Kabinetsorder vom ZOsten April 1830., den Einfluß der Union 
auf die, an die reformirte oder lutherische Konfession geknüpften Stiftun- 
gen, Schenkungen oder auf andere Weise erworbene Rechte cvangelischer 
Gemeinden, FKirchlichen= oder Schul-Stellen betreffend. 
A Ihrem Berichte vom t#ten d. Mts. habe Ich ersehen, daß einzelne 
evangelische Gemeinden, ungeachtet die Union keinen Konfessions-Wechsel ent- 
hält, derselben beizutreten Bedenken tragen, weil sie befürchten, in dem bis- 
herigen Genusse an die reformirte oder lutherische Konfession geknüpfter Stif- 
tungen, Schenkungen oder auf andere Weise erworbener Vortheile nach An- 
nahme der Union beeinträchtigt zu werden. Ich verordne deshalb, daß Nie- 
mand befugt seyn soll, einer reformirren oder lutherischen Gemeinde, imgleichen 
einer geisilichen oder weltlichen Kirchen= oder Schul-Stelle dergleichen Rechte 
aus einem von dem Beitritte zur Union hergenommenen Grunde vorzuenthalten 
oder zu entziehen. Sie haben diese Meine Bestimmung durch die Gesetzsamm- 
lung zur offentlichen Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 30sten April 1830. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Staateminister Freiherrn von Altenstei