— 64 —
Mo. 1244.) Allerhoͤchste Kabinetsorder vom ZOsten April 1830., den Einfluß der Union
auf die, an die reformirte oder lutherische Konfession geknüpften Stiftun-
gen, Schenkungen oder auf andere Weise erworbene Rechte cvangelischer
Gemeinden, FKirchlichen= oder Schul-Stellen betreffend.
A Ihrem Berichte vom t#ten d. Mts. habe Ich ersehen, daß einzelne
evangelische Gemeinden, ungeachtet die Union keinen Konfessions-Wechsel ent-
hält, derselben beizutreten Bedenken tragen, weil sie befürchten, in dem bis-
herigen Genusse an die reformirte oder lutherische Konfession geknüpfter Stif-
tungen, Schenkungen oder auf andere Weise erworbener Vortheile nach An-
nahme der Union beeinträchtigt zu werden. Ich verordne deshalb, daß Nie-
mand befugt seyn soll, einer reformirren oder lutherischen Gemeinde, imgleichen
einer geisilichen oder weltlichen Kirchen= oder Schul-Stelle dergleichen Rechte
aus einem von dem Beitritte zur Union hergenommenen Grunde vorzuenthalten
oder zu entziehen. Sie haben diese Meine Bestimmung durch die Gesetzsamm-
lung zur offentlichen Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 30sten April 1830.
Friedrich Wilhelm.
An
den Staateminister Freiherrn von Altenstei