Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1830. (21)

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daß derselbe die Ausübung der Jagd ohne sein Beiseyn nur dem zweiten Kom- 
mandanten, dem Ingenieur= und Artillerie-Offizier des Patzes, welche mli m 
ein gleiches Interesse an die Festung nehmen, soll gestatten können, und nur in 
deren oder seiner Gegenwart die Theilnahme an der Jagd anderen Milikairper- 
sonen oder einem Jäger erlauben darf. Für jeden Nachtheil, der aus der 
Uebertretung dieser Vorschrift der Festung oder einem Theile derselben erwächst, 
ist Mir der Kommandant derselben persönlich responsable. 
Denjenigen Grundeigenrhümern, welche innerhalb dieses Bezirks Grund- 
siücke besitzen, kann die Ausübung der Jagd auf selbigen nicht geslattek, sondern 
es muß wegen Abtretung dieser Gerechtigkeit an die Kommandantur der Felslung 
auf immerwährende Zeit ein billiges Uebereinkommen mit jener getroffen werden, 
welches, da sie ein Regale zur freien Bejagung des jedesmaligen ersten Kom- 
mandanten seyn wird, die Departements der allgemeinen Polizei und der Finan- 
zen zu übernehmen haben. Bei denjenigen Festungen, wo bisher der Komman= 
dant über einen Umkreis von 800 Schritt hinaus die Jagd benutzt hat, wird 
diese Befugniß bis auf die eben enwähnte Ausdehnung mit Einschluß sämmt- 
licher Außemwerke und Luft-Pulver-Magazine eingeschränkt, und fallt die Jagd- 
gerechtigkeit ouf dem weiter entfernten Terrain an die Grundeigenthümer zurück, 
insofern sich nicht der Kommandant durch Pachtung für eigene Rechnung i 
Besitz derselben setzt. 
Die Grenzen, innerhalb welcher nach den vorstehenden Besti mungen der 
Kommandant einer Festung nur allein die Jagd zu exerciren berechrige ist, müssen 
genau abgesteckt, und durch Jedermann sichtbare und der Vernichtung so leicht 
nicht unterworfene Merkmale bezeichnek, auch mit Zuziehung sämmtlicher Interes- 
senten die nöthigen protokollarischen Verhandlungen darüber aufgenommen und 
in der Registratur der Kommandantur niedergelegt werden. 
Uebrigens versicht es sich von selbst, daß die obigen Bestimmungen 
wegen Ausübung der Jagdgerechtigkeit sich nur auf die Zeit des Friedens 
beziehen, da es zur Zeit des Krieges und einer eintretenden Belagerung der 
Fesiung dem Kommandanten überlassen bleiben muß, welche andemweite Bestim- 
mungen er hierunter den Umständen angetlwessen findet rc. 
Berlin, den 21sten Januar 1812. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
die Geheimen Staatsradthe Sack und Oberst v. Hake. 
  
(Ne. 1245) Auf
	        
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