Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831. (22)

Bemerkung. Lil. D. 
Die Zollempfaͤnger nehmen sich Dupla der Manifeste zum 
Nachweise ihrer innahmen und werfen in den Svaiten 
10. und 11. den (#esammtbetrag der erhobenen Gefälle 
und Strafen in Buchstaben aus; sic unrerzeichnen gemcin- 
schaftlich mit cinem andern gollbeamten. „% 
Manifest 
des Schiffspatrons oder Führers wohnhaft zu 
Das von dem Unterzeichneten unter (Bezeichnung des Uferstaates, dem die Flagge angehört) Flagge 
geführte Schiff, genannt , welches Zentner zu tragen vermag und auf dem 
Werfte des zu wohnhaften Schiffbauers gebaut worden ist, gehört 
eigenthümlich dem (N. N. zu N. Deklaranten) oder dem Untexzeichneten. 
eingenommen und aus folgendem Nachweise das weiter Erforderliche zu ersehen: D! 
(Jo. 1296.) 
Die Ladung ist zu 
  
Der Collis Gewicht Betra [ 
oder Gebinde. Genaue jeder Waarengattung. 9 
Nummer 
— — Benennung — — — — — 
Visa der Namen Bestim- der Waaren Gewicht/ 
zur Fracht- der il wie solches bei der D. 
rer mungsort zeichen nach ihren Dekla= der Untersuchung der twani- 
Verifikationbriefe Versender der beim rirtes befunden wordenRhein- gen 
de 8 2 un wenn dieselbe 
der nach der und Waaren. Zahl. Num.andelestande Gewicht,sein von der ersten Zoll-erhobe- 
Ladung. Zahl- Empfaͤnger. gebraͤuchli en Deklaration Ab- nen 
folge. mern. « abweichendes J gaben. Strafen. 
Namen. Resultat geliefert 
hat, 
32 
10. 11. 
  
1. 2 3. 4. 5. G. 7. 8. 0. 
Daß vorstehendes Manifest in jeder Beziehung richtig und übereinstim end mit der Ladung ist, wird hiermit versichert. 
den 18. (Unterschrift.) 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
 
	        
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