Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831. (22)

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Dritte Abtheilung. 
Von den Abgaben, welche zu entrichten sind, wenn Gegenstaͤnde zur 
Durchfuhr angemeldet werden. 
Die in der ersten Abtheilung benannten Gegenstände bleiben auch bei der 
Durchfuhr in der Regel abgabenfrei. 
Die Abgaben, welche nach der zweiten Abtheilung bei der Einfuhr und Aus- 
fuhr von Waaren zu entrichten sind, müssen in der Regel auch für den Durchgang 
erlegt werden; folglich der allgemeine Abgabensatz von einem halben Thaler für 
den Zentner, oder, statt dessen, die daselbst anders, höher oder niedriger, festge- 
stellten Sätze. 
Ausnahmen hiervon treten durch Bestimmung einer besondern Durchgangsab- 
gabe nur ein, wo theils durch Convention die Abgaben für den Transito abweichend 
festgesiellt, theils aus andern Rücksichten, insbesondere auch nach den Straßen, 
auf welchen die Waaren verfahren werden, niedrigere Sätze den Umständen gemäß 
befunden sind. 
Diese Ausnahmen sind folgende: 
I. Abschnitk t. 
Bei dem Durchgange von Waaren, welche rechts der Oder, seewärts oder 
landwärts, von Memel bis Berun (die Straße über Zabrzg bei Berun ausgeschlos- 
sen) eingehen; desgleichen durch die Odermündungen ein= und rechts der Oder auf 
ebengenannten Wegen, aber mit Einschluß der Straße über Zabrzg bei Berun, aus- 
gehen; ferner: anderswo links der Oder zuerst eingehen, und rechts der Oder auf 
ebengenannten Wegen, jedoch mit Ausschluß der Straße über Zabrzg bei Berun, 
ausgehen, wird erhoben: 
Vom 
Sentner: 
Rehl. Sgr. 
————"" 
1) Von baumwollenen Stuhlwaaren (zweite Abtheilung, Art. 2. c.), 
feinen Blei-, Bürstenbinder-, Eisen-, Glas= und Holzwaaren 
(3. b.) (4. b.) (6. d. 3.) (10. e.) (12. k.), ferner: von Papp- 
waaren, feiner Seife, seinen Steinwaaren, feinen Strohgeflechten, 
Porzellamwaaren, Wachs= und feinen Zinnwaaren (27. e.) (31. c.) 
(33. b.) (36. b. u. c.) (38. h. i.) (40. c.) (43. b.); neuen Klei- 
dern (18.); Kurzen Waaren (20.); gebleichter, gefärbter oder 
gedruckter Leinwand und andern leinenen Stuhlwaaren (22. e. f. 6.) 
Seide, seidenen und halbseidenen Waaren (30.); wollenen Zeug- 
und Strumpf-, Tuch= und Filzwaaren (41. c. und d.). 
a) insofern die Ein= oder die Ausfuhr durch die Oslsechäfen geschieht 
6) auf anderem Wcegeeeeeeen . 
2) Von Baumwollengarn (2. b.) und gefärbtem Wollengarn (41. b.) 
3) Von Kupfer und Messing und daraus gefertigten Waaren (19.), 
Gewürzen (25. k.), Kaffee (23.m.), Tabaksfabrikaten (25. wW.2.), 
raffinirtem Zucker (25. y. 1.), roher Schaafwolle (11. a.) 11— 
4) Von rohem Zucker (25. y. .) .. . .. . . .. 
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