Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831. (22)

Chronologische  Uebersicht

der  in  der  Gesetz-Sammlung  für  die  Königlichen  Preußischen  Staaten

vom  Jahre  1831.
enthaltenen  Verordnungen.

 

Datum
des

Gesetzes  2c.

Ausgegeben
  zu
Berlin.

In  h  a  l  t.

Nr.
des
Stücks.

Nr.
des  Gesetzes.


Seite.

 

1830.
21.  Novbr.

1831.
1.  Januar.

8.  —

10.  Febr.

11.

12.

1831.

5.  März.

5.  März.

26.

9.  April.

23.

26.  Maͤrz.

 

28.  Novbr.

 

Allerhoͤchste  Kabinetsorder,  uͤber  die  Abaͤnderung
der  Vorschrift  im  F.  11.  des  Westpreußischen
Feuer-Sozietäts-Reglements  vom  17ten  Dezember
  1785.,  in  Beziehung  auf  die  Vergütung
von  Partial-Bränden.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  die  Anlagen  und  den
Gebrauch  der  Dampfaschinen.  betreffend.

Verordnung  über  die  Maaßgaben,  unter  welchen
die  Tarations-Grundsätze  der  Posenschen  Landast

  bei  Aufnahme  Fenchtiicher  Taxen  der
Rutergöter  im  Großherzogthume  Posen  anzuwenden
  sind.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  betreffend  die  Erwerbung
  von  Ruttergütern  durch  Dorfgemeinen  oder
von  Mitgliedern  derselben.

Allgemeine  Kartel-Konvention  zwischen  den  souverainen
  Fürsten  und  freien  Städten  Deutschlands,
  d.  d.  Frankfurt  am  Main.

Staatsvertrag  zwischen  der  Königlich-Preußischen
und  der  Grotherzogl.  Sachsen-Weimarschen
Regierung  über  den  künftigen  Beitritt  des  Großherzogthums
  zum  Jollverbande  der  östlichen
Preußischen  Provingen.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  wegen  Befreiung  der
Kaufleute  und  Fabrikanten  von  der  Entrichtung
besonderer  Gewerbesteuer  für  die  Gewerbescheine
zum  Aufsuchen  von  Waarenbestellungen  und  zum
Waaren-Aufkauf.  "

Allerhöchste  Kabinetserder,  wegen  Ansetzung  eines
Pekiusi  Temige,  Behufs  der  Anmeldung  der

orderungen  aus  sogenannten  Frankenscheinen
orssrannlehsune  an  den  ehemaligen
Freistaat  Danzig.  6

Allerhöchste  Kabineksorder,  betreffend  die  mit  dem
#sten  April  1831.  eintretende  Bestimmung,  daß
keine  andere  Interessenten,  als  die  dazu  verhülscheeren
  Civilbeamten,  in  die  Allgemeine

ittwen-Verpflegungs-Anstalt  aufgenommen
werden  sollen.
Erklaͤ- 



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1319
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1275

 

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