IV
Datum
des
Gesetzes 2c.
Ausgegeben
zu
Berlin.
In h a l t.
Nr.
des
Stücks.
Nr.
des Gesetzes.
Seite.
1831.
W. Febr.
12. März.
12. —
31. —
12. April.
16.
1831.
5. März.
9. April.
10. Mai.
26. März.
9. April.
8. Juli.
. —
10. Mai.
26. August.
Erkldrung, wegen Abanderung des #. 3. der
zwischen der Königl. Preußischen und der Großherzogl.
Mecklenburg-Schwerinschen Regierung
im Jahre 1811. abgeschlossenen Konvention,
wegen wechselseitiger Vu#altung und Auslieserung
der Vagabunden.
Publikations-Patent über die von der deutschen
Bundes-Versammlung unterm 10ten Februar
1831. angenommene allgemeine Kartel-Konvention.
Nachträgliche Erklärung in Betreff der zwischen
der Königl. Preußischen und der Fürstlich-Waldeckschen
Regierung im Jahre 1822. verabredeten
Maaßregeln zur Verhütung der Forstfrevel
in den Grenzwaldungen, rücksichel der
exekutiven Beitreibung der Holzwerths= und
Schadens-Ersatzgelder.
Allerhächst Kabinetsorder, wegen Einführung der
revidirten Städte-Ordnung.
Städte-Ordnung für die Preußische Monarchie.
Instruktion behufs der Geschaftsführung der Stadtverordneten.
Verordnung über die Einführung der Stdte-Ordnung
in den mit der Monarchie wieder und
neu vereinigten Provinzen und Landestheilen.
Allerhöchste Kabinetsorder über die Abänderung der
Fristen aus den Messen zu Naumburg.
Allerhöchste Kabinetsorder, wegen Verlängerung
der Anmeldungsfrist für die Fideikommiß-Anwarter
in den Landestheilen des ehemal. Großherzogthums
Berg bis zum 30sten April 1832.
Allerböchste Kabinetsorder, die Ernennung des
Geheimen Regierungsraths von Lamprecht
zum vierten Mitgliede der Hauptverwaltung der
Staatsschulden betreffend.
Uebereinkunft zu Mainz, unter den Uferstaaten des
Rheins und auf die Schiffahrt dieses Flusses sich
beziehende Ordnung. (nebst Beil.
Bekanntmachung der nachträglichen Erklärung vom
12ten März 1831. in Beziehung auf das mit
der Fürstl. Waldeckschen Regierung bestehende
Abkommen zur Verhütung der Vorfifrevel in den
Grenzwaldungen.
Vertrag zwischen Sr. Majestät dem Könige von
Preußen und Sr. Durchlaucht dem Fürsten zu
Waldeck und Pyrmont, über die Vereinigung
des Fürstenthums Waldeck mit den westl. Preußischen
Provinzen zu einem Zollsysteme.
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