Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831. (22)

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Justruktion 
Behufs der Geschäftsführung der Stadtverordneten. 
K. 1. Geeich nach vollendeter erster Wahl treten die gewählten Stadtverordneten 
unter dem Vorsitze des Aeltesten unter ihnen zusammen. 
& 2. Sie erhalten durch den vom Ober-Präsidenten ernannten Kommissa-- 
rins die aus den Wahlprokokollen beglaubigte Nachweisung von den gewählten 
Stadt-Verordneten und deren Scellvertretern zu ihrer Legifimation. , 
HLLDemnächstwählensämmtlicheStadwerordnekeburchSkimmemnehr- 
heit aus ihrer Mitte zuerst den Vorsteher, sodann den Protokollfuͤhrer, hiernaͤchst 
den Stelloertreter des erstern und endlich den Stellvertreter des letztern. " 
«. Sie verabreden zugleich Tag und Stunden zu ihren gewoͤhnlichen 
Zusammenkünften. 
§. 5. In den folgenden Jahren trüt, nach Prüfung der Wahlprotokolle, 
das neugewählre Drikttel zu derselden Zeit, in welcher es Um ersten Jahre geschehen, 
in die Versammlung der Stadtverordneten ein. 
S. 60. Die Wahl des neuen Vorsiehers, des Protokollführers und ihrer 
Stellvertreker geschiehet nach dem Eintritte der neuen Mitglieder. 
K. 7. Der Vorsteher hat das Recht und die Pflicht, Alles zu thun, was 
die Erhaltung der Ordmung in den Geschästen und Verhandlungen der S-t#adtver- 
ordneten-Versammlung erfordert. 
§. 8. Es gehört daher zu seinem Amte, Versammlungen zu berufen, worin 
er den Vorsitz führk, die Gegenstände der Berathung selbst vortrage, oder nach vor- 
heriger Vertheilung durch einzelne Mitglieder vortragen lätt, die Stimmen sammelt 
und für die richtige Abfalheng des Beschlusses nach der Stimmenmehrheit Sorge trägt. 
G. 0. Er musf hierbei dahin fehen, daß nichts wider die Rechee des Staars 
und die Berfassung der Stadt verhandelt und beschlossen werde, demnächst er die 
Einreichung des Beschlusses an den Magistrat zu veranlassen hat. 
. 10. Der Protokollführer hat die nbthigen Ausfertigungen zu besorgen. 
Es bleibt dem Beschlusse jeder Versammlung überlassen, ihm zu den Reinschriften 
2c. 2c. die nöthige Hülfe auf die beste und wohlfeilste Art zu gewähren. 
S. 11. Bei den außerordentlichen Sitzungen muß in dem Umlaufe der Zweck 
der Versammlung, in sofern derselbe nicht aus besondem Gründen geheim zu halten 
ist, angedeutet werden. 
X. 12. Bebufs der gewöhnlichen Sitzungen ist es in der Regel hinreichend, 
wenn die Gegensiände, worüber in denselben berathen werden soll, jedesmal vorher 
verzeichnct worden, und die Nachweisung davon am Tage vor der Sitzung iimn Ver- 
sammlungs-Saale der Stadtverordneten von jedem derselben eingesehen werden kann. 
. 13. Bei erheblicheren, zur Oeffentlichkeit geeigneten Angelegenheiten, 
wird in den größeren Städten ein zweckmäßiger vom Magisirat genehmigter Aufsatz 
über den Gegenstand der Berathung abgedruckt, wovon ein Eremplar jedem Stadt- 
verordneten zugesandt, und an jedem Bürger auf sein Verlangen und gegen Bezah- 
lung eines zum Ersatze der Oruckkosten sestgesetzten Preises abgelassen wird. 
S. 11. Alle eingehende Sachen werden von dem Vorsteher eröffnet, vom 
Protokollführer im den Tagezettel eingetragen, und alsdann in der nächsten Sitzung 
zum Vortrage gebracht. 6
	        
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