Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831. (22)

15. Beim Anfange jeder Sitzung werden die anwesenden Mitglieder der 
Stadtverordneten-Versammlung überzählt und von einem durch den Vorsteher dazu 
ernannten Mitglicde namemlich verzeichnet. Sodann wird das Protokoll der vori- 
gen Sitzung verlesen. 
&. 16. Jeder Stadtverordnete ist befugt und verpflichtet, über alle zum 
Vortrage gebrachte Gegenstände sich freimüthig zu dußern. Er muß es alsdann 
durch Aufstehen bemerklich machen. Ist dies von mehreren geschehen, so räumt 
ihnen der Vorsieher der Reihe nach das Wort ein. Der Sprechende allein muß 
stehen und alle übrigen bleiben sitzen. 
S. 17. Die Berathung wird so lange fortgesetzt, bis die Sache zur Beschluß- 
nahme reif ist. Der Vorsteher kann von den Mitgliedern fordern, daß sie nach der 
Reihe ihre Meinung abgeben. 
K. 18. Der Vorsteher darf weder zulassen, daß die Diskussionen auf andere 
Gegensiände, als auf die der jedesmaligen Berathung gerichtet werden, noch daß 
einzelne Milglieder besondere Diskussionen unter sich eröffnen. 
§. 19. Ist der Gegenstand von Wichtigkeir, oder erfordert derselbe Prüfung 
an Ort und Stelle; so kann der Vorstcher bestiemmen, daß die Angelegenheit durch 
eine besondere Deputation untersucht, geprüft und zum Beschlusse der Arrscmmuung 
vorbereitet wird. 
#. 20. Dasselbe muß auf Antrag jedes Mitgliedes geschehen, wenn wenig-= 
stens drei Mitglieder beistimmen. 
§. 21. Die Deputation wird autz der Versammlung durch Mehrheit der 
Stimmen von derselben gewählt. « 
S.2"-2.DckBoksieherfchlckgtMitgliederdazuvor,undbie Versammlung 
stimmt, wenn keine Einigung Statt findet, daruͤber ab. 
S. 23. Nthigenfalis werden auch über die Anzahl der abzuordnenden Mit- 
glieder die Stimmen gesammelt. -- 
K. 21. Die Deputation erhält durch den Auftrag der Versammlung die 
Befugniß und Verpflichtung, sich von der Angelegenheit, deren Prüfung ihr auf- 
getragen ist, auf's sorgfältigste zu unterrichten, alles zu einem reisen Beschlusse in 
derselben vorzubereiten und ihr Gutachten nach ihrer lleberzeugung abzugeben. 
K. 25. Sie kann die Untersuchung durch Augenschein, durch Vernehmung 
olcher Personen, welche von der Sache Wissenschast haben, durch Einsicht der 
agistrats-, Instituts-dc. Akten, Rechnungen und Dokumente, oder auf andere 
Art bewirken, ohne jedoch die von der Versammlung ihr angegebenen Mittel un- 
benutzt zu lassen. 
20. Nach untersuchter Sache, trägt die Deputation das Sachverhältnig, 
ihr Gutachten, und dessen Gründe der Versammlung schriftlich oder mündlich vor. 
Istder Auftrag schriftlich ertheilt, so muß darauf schriftlicher Bericht erstamet werden. 
K. 27. Behufs der fortlaufenden Kontrolle und Prüfung der Verwaltung 
können die Stadtverordneten sich in Deputationen nach den Geschäftszweigen theilen. 
§. 28. In der Regel soll über jeden Gegenstand, der zur Berathung der 
Versammlung kommt, in derselben Sitzung, worin er zum Vorrrage gebrache ist, 
ein Beschluß 34, oder verfügt werden, daß die Sache einer Depuralion zur 
ndheren Erörterung und zum Gutachten übergeben werde. 
(No. 1281.) F2 F. 29. 
— 1.
	        
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