Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

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rechtlicher Wirkung auch nur allein und ausschließend der deutsche Bund 
berechtigt ist, welcher dieses Recht durch sein verfassungsmaͤßiges Organ, 
die Bundesversammlung, ausübt. 
Dem Allerhöchsten Befehle Seiner Majestät des Königs, vom 25sten 
September d. J. zufolge, bringt das Staatsministerium diese Bestimmungen, als 
eine weitere Entwickelung allgemeiner, in der deutschen Bundes= und Schlußakte 
bereits enthaltenen Grundsätze und Anordnungen, sämmtlichen Landesbehbrden 
und Unterthanen in den zum deutschen Bunde gehörenden Provinzen der Monarchie 
zur Kenntniß. 
Berlin, den 15ten Oktober 1832. 
Königliches Staatsministerium. 
Friedrich Wilhelm , Kronprinz. 
Frh. v. Altenstein. v. Schuckmann. Gr. v. Lottum. v. Hake. 
Maassen. Frh. v. Brenn. v. Kamptz. Mühler. Aneillon. 
 
	        
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