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schlossen, daß für den Fall eines in dieser Periode eimretenden Krieges, den
Umständen nach, die etwa nothwendig abändernden Bestimmungen durch eine
besondere Uebereinkunft festgesetzt werden sollen.
S. 35.
Gegenwärtige Uebereinkunft soll, nachdem sie gegen eine gleichlautende,
von dem Großherzoglich-Hessischen Ministerio der auswärtigen Angelegenheiten
vollzogene, Ausfertigung ausgewechselt worden seyn wird, durch öffentliche Be-
kanntmachung in den beiderseiligen Staaten Kraft und Wirksamkeit erhalten.
Geschehen Berlin, den 7ten Oktober 1828.
(L. S.)
Koniglich-Preußisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
Graf v. Bernstorff.
Vorslehende Erklärung wird, nachdem sie gegen eine übereinslimmende
Erklrung des Großherzoglich-Hessischen Ministerü# der unswärtigen Angelegen-
heiten ausgewechselt worden ist, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Berlin, den 10ten Januar 1832.
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
Eichhorn.
No. 1342.) Die Stelle einer mit der Großherzoglich= Sachsen-Weimar= Eisenachschen
Regierung erneuerten Militair= Durchmorsch= und Etappenkonpention ver-
tretende Ministerial-Erklärung. D. d. Berlig, den 126en Januar 1630.
N.# die zwischen der Königlich-Preußischen und der Großherzoglich=
Sachsen-Weimar-Eisenachschen Regierung am Züsten Dezember 1816. zu
Weimgr abgeschlossene Militair-Durchmarsch= und Etappenkonvention, der in
dem Artikel V. derselben enthaltenen Bestimmung zufalge, mit dem 1sten Januar
1827. abgelaufen ist, das Beduͤrfniß eines, die diesfaͤlligen gegenseitigen Ver-
hältnisse regelnden Uebereinkommens aber noch forkdauert; so haben die beider-
seitigen Ministerien, Kraft des ihnen von ihren resp. Gouvernements ertheilten
Auftrages, nachstehende anderweite Uebereinkunft verabredet. A
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