Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

—  30  —

schlossen,  daß  für  den  Fall  eines  in  dieser  Periode  eimretenden  Krieges,  den
Umständen  nach,  die  etwa  nothwendig  abändernden  Bestimmungen  durch  eine
besondere  Uebereinkunft  festgesetzt  werden  sollen.

S.  35.

Gegenwärtige  Uebereinkunft  soll,  nachdem  sie  gegen  eine  gleichlautende,
von  dem  Großherzoglich-Hessischen  Ministerio  der  auswärtigen  Angelegenheiten
vollzogene,  Ausfertigung  ausgewechselt  worden  seyn  wird,  durch  öffentliche  Bekanntmachung
  in  den  beiderseiligen  Staaten  Kraft  und  Wirksamkeit  erhalten.

Geschehen  Berlin,  den  7ten  Oktober  1828.
(L.  S.)

Koniglich-Preußisches  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Graf  v.  Bernstorff.

 

Vorslehende  Erklärung  wird,  nachdem  sie  gegen  eine  übereinslimmende
Erklrung  des  Großherzoglich-Hessischen  Ministerü#  der  unswärtigen  Angelegenheiten
  ausgewechselt  worden  ist,  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Berlin,  den  10ten  Januar  1832.

Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Eichhorn.

No.  1342.)  Die  Stelle  einer  mit  der  Großherzoglich=  Sachsen-Weimar=  Eisenachschen
Regierung  erneuerten  Militair=  Durchmorsch=  und  Etappenkonpention  vertretende
  Ministerial-Erklärung.  D.  d.  Berlig,  den  126en  Januar  1630.

N.#  die  zwischen  der  Königlich-Preußischen  und  der  Großherzoglich=Sachsen-Weimar-Eisenachschen
  Regierung  am  Züsten  Dezember  1816.  zu
Weimgr  abgeschlossene  Militair-Durchmarsch=  und  Etappenkonvention,  der  in
dem  Artikel  V.  derselben  enthaltenen  Bestimmung  zufalge,  mit  dem  1sten  Januar
1827.  abgelaufen  ist,  das  Beduͤrfniß  eines,  die  diesfaͤlligen  gegenseitigen  Verhältnisse
  regelnden  Uebereinkommens  aber  noch  forkdauert;  so  haben  die  beiderseitigen
  Ministerien,  Kraft  des  ihnen  von  ihren  resp.  Gouvernements  ertheilten
Auftrages,  nachstehende  anderweite  Uebereinkunft  verabredet.  A
1