— 31 —
Artikel J.
Feststellung der Linie der Koͤniglich-Preußischen Militairstraße, der
Etappen-Haupt-Oerter und Bestimmung der Etappenbezirke.
1) Buttstedt, welches drei Meilen von Erfurt, und drei und eine halbe Meile
von Naumburg entfernt liegt, wird in der Regel und so lange, als die
Wege in jener Gegend nicht verdorben sind, als der Etappen-Ort zwischen
Naumburg, dem Herzogthume Sachsen, und Erfurt angenommen, und nur
bei sehr uͤbeler Witterung und dadurch sehr verschlimmertem Wege wird
der Truppenmarsch uͤber Weimar dirigirt. Zu dem Etappenbezirke Butt-
stedt gehoͤren: Hardisleben, Olbersleben, Guthmannshausen, Großbrem-
bach, Krauthein, Neumark, Buttelstedt, Nermsdorf, Schwerstedt, Nieder-
reißen, Mannstedt, Rudersdorf, Nirmsdorf und Oberreißen.
Da jedoch die Etappen von Erfurt bis Buttstedt, und von diesem
Punkte bis Naumburg, fuͤr den Marsch der Remonten zu groß sind, der
Rayon von Buttstedt aber bedeutend ist und nach Vorstehendem Buttelstedt
in sich schließt, so ist man, um den beregten Uebelstand zu vermeiden,
uͤbereingekommen, daß von jetzt ab Buttelstedt und seine Umgebung mit den
Remonten belegt werden soll.
2) Von Erfurt nach Coblenz trifft die Militairstraße Eisenach als Etappen-
Ort, zu deren Etappenbezirk Fischbach, Lichrodt, Stedtfeld, Foͤrtha,
Melborn, Wenigen-Lupnitz, Groß-Lupnitz, Stockhausen, Hetzelsroda,
Stregda, Seebach, Farnroda, Kittelsthal, Mosbach, Eppichnellen,
Marksehl und Burkhardtsroda gerechnet werden.
3) Vacha, drei und eine halbe Meile von Eisenach. Zu deren Etappenbezirk
gehört: Ober= und Unter-Zella, Dorndorf, Frauensee, Dönnges, Kiesel-
bach, Niederbreitsbach, Ettenhausen, Tiefenorth, Merkers, Pferdsdorf und,
wenn stärkere Truppenmärsche erfolgen, Berka an der Werra, Gerstungen,
Dankmarshausen, Großensee, Wünschensuhl, Fernbreitenbach, Dippach,
Horschlitt, Oberellen, Hurda, Unterellen, Lauchröden und Hausbreitenbach.
Die Entfernung von Vacha nach Hersfeld beträgt drei Meilen, von
Berka nach Hersfeld drei Meilen, dagegen von Berka nach Eisenach nur
zwei und eine halbe Meile.
4) Die Militairstraßen von den Königlich -Preußischen Staaten nach den
Königlich -Preußischen Theilen des Neustädter Kreises, welche in dem
Staatsvertrage d. d. Paris, den 22 ten September 1815. bestimmt sind,
werden Königlich-Preußischer Seits vorbehalten, und sollen auf diesen
Straßen dieselben Grundsätze der Verpflegang, Vergütung der Preise und
polizeilichen Einrichtungen Statt finden, wie solche in gegenwäwiger Ueber-
einkunft bestimmt werden.
(No.1312.) Da-