Full text : Anleitung zur zweiten Prüfung der höheren Verwaltungs-Beamten. Erster Theil. (1)

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Wovon  werden  diese  59  entrichtet?  wann
und  an  wen?

Dieser  ihnen  zugewiesene  Betrag  normirt
nämlich  was?

Was  gilt  als  Barvorrath?

Die  Bank  X  hat  10  Millionen  Barvorrath,
25  Millionen  normirten  Notenbetrag,
in  Wirklichkeit  30  Millionen  Noten
ausgegeben;  muß  sie  Notensteuer  zahlen?

Unterliegt  die  Reichsbank  dieser  Notenstener
auch?

Welchen  Betrag  hat  dieselbe  als  Notenumlauf
  zugewiesen  erhalten?

In  Wirklichkeit  hat  sie  aber  doch  wohl
einen  höheren  Notennmlauf,  steuert  aber
nicht;  wie  kommt  das?

Also  wann  erst  zahlt  die  Reichsbank  die
5  %%  Notenabgabe?

Was  ist  die  Reichsbank?
Bestehen  darüber  Vorschriften,  was  eine

Notenbank  für  Geschäfte  betreiben  darf?
Nämlich?

Sie  kann  also  diese  Geschäfte  betreiben;

muß  sie  irgend  welche  Geschäfte  be—
treiben?

Wie  alle  Notenbanken  kann  sie  auch  Banknoten
  ausgeben.  Wodurch  ist  sie  hierin
  aber  beschränkt?

Was  heißt  das,  Banknotendeckung?

Hat  man  nun  eine  Garantie  dafür,  daß
diese  —  eine  große  Sicherheit  bietende
—  Vorschrift  befolgt  wird?

5  %½%  von  dem  Betrage,  welcher  den  Barvorrath
  und  den  ihnen  zugewiesenen
Betrag  übersteigt,  an  das  Reich.

Die  Höhe  der  ihnen  gestatteten  Notenausgabe.
  Z.  B.  die  Bank  zu  X  darf  für
25  Millionen  Noten  ausgeben.

Kursfähiges  deutsches  Geld,  Reichskassenscheine,
  Noten  anderer  deutschen  Banken,
Gold  in  Barren  u.  ausländische  Münzen.

Nein,  erst  bei  dem  Notenumlauf  über
35  Millionen.

Jawohl.
250  Millionen.

Wenn  die  Notenbefugniß  einer  Bank  erlischt,
  so  wöchst  der  dieser  Bank  zugewiesene
  Theil  der  Reichsbank  zu.  So
sind  ihr  an  40  Millionen  zugewachsen.

Wenn  ihr  Notenumlauf  ihren  Barvorrath
von  250  Millionen  plus  die  zugewachsenen
  40  Millionen  übersteigt.

Eine  aus  Privatmitteln  aufgebaute  juristische
  Person.

Im  Allgemeinen  nicht,  nur  für  die  Reichsbank
  bestehen  solche.

Sie  kann  betreiben:

Gold  und  Silber  kaufen  und  verkaufen,
Wechselgeschäfte

Lombardgeschäfte,

Commissionsgeschäfte,
Depositengeschäfte.

Nur  eins,  nämlich  (§  14)  sie  ist  verpflichtet,
Barrengold  zu  1392  c  pro  Pfund
anzunehmen.

1)  Durch  die  —  bereits  erwähnte  —
Banknotensteuer,

2)  durch  die  Banknotendeckung  (8  17).

Sie  ist  verpflichtet  ½  ihres  Notenumlaufs
bereit  zu  halten  in:

½  in  kursfähigem  Geld,  Reichskassenscheinen,

  Gold  in  Barren,
ausländischen  Münzen,

23  d.  h.  den  Rest  in  guten  (discontirten)
  Wechseln  mit  mindestens
zwei  Verpflichteten.

Ja,  durch  die  (§  8)  gebotene  Veröffentlichung
  des  Standes  der  Activen  und
Passiven.