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Wovon werden diese 59 entrichtet? wann
und an wen?
Dieser ihnen zugewiesene Betrag normirt
nämlich was?
Was gilt als Barvorrath?
Die Bank X hat 10 Millionen Barvorrath,
25 Millionen normirten Notenbetrag,
in Wirklichkeit 30 Millionen Noten
ausgegeben; muß sie Notensteuer zahlen?
Unterliegt die Reichsbank dieser Notenstener
auch?
Welchen Betrag hat dieselbe als Notenumlauf
zugewiesen erhalten?
In Wirklichkeit hat sie aber doch wohl
einen höheren Notennmlauf, steuert aber
nicht; wie kommt das?
Also wann erst zahlt die Reichsbank die
5 %% Notenabgabe?
Was ist die Reichsbank?
Bestehen darüber Vorschriften, was eine
Notenbank für Geschäfte betreiben darf?
Nämlich?
Sie kann also diese Geschäfte betreiben;
muß sie irgend welche Geschäfte be—
treiben?
Wie alle Notenbanken kann sie auch Banknoten
ausgeben. Wodurch ist sie hierin
aber beschränkt?
Was heißt das, Banknotendeckung?
Hat man nun eine Garantie dafür, daß
diese — eine große Sicherheit bietende
— Vorschrift befolgt wird?
5 %½% von dem Betrage, welcher den Barvorrath
und den ihnen zugewiesenen
Betrag übersteigt, an das Reich.
Die Höhe der ihnen gestatteten Notenausgabe.
Z. B. die Bank zu X darf für
25 Millionen Noten ausgeben.
Kursfähiges deutsches Geld, Reichskassenscheine,
Noten anderer deutschen Banken,
Gold in Barren u. ausländische Münzen.
Nein, erst bei dem Notenumlauf über
35 Millionen.
Jawohl.
250 Millionen.
Wenn die Notenbefugniß einer Bank erlischt,
so wöchst der dieser Bank zugewiesene
Theil der Reichsbank zu. So
sind ihr an 40 Millionen zugewachsen.
Wenn ihr Notenumlauf ihren Barvorrath
von 250 Millionen plus die zugewachsenen
40 Millionen übersteigt.
Eine aus Privatmitteln aufgebaute juristische
Person.
Im Allgemeinen nicht, nur für die Reichsbank
bestehen solche.
Sie kann betreiben:
Gold und Silber kaufen und verkaufen,
Wechselgeschäfte
Lombardgeschäfte,
Commissionsgeschäfte,
Depositengeschäfte.
Nur eins, nämlich (§ 14) sie ist verpflichtet,
Barrengold zu 1392 c pro Pfund
anzunehmen.
1) Durch die — bereits erwähnte —
Banknotensteuer,
2) durch die Banknotendeckung (8 17).
Sie ist verpflichtet ½ ihres Notenumlaufs
bereit zu halten in:
½ in kursfähigem Geld, Reichskassenscheinen,
Gold in Barren,
ausländischen Münzen,
23 d. h. den Rest in guten (discontirten)
Wechseln mit mindestens
zwei Verpflichteten.
Ja, durch die (§ 8) gebotene Veröffentlichung
des Standes der Activen und
Passiven.