Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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Sache  des  Gemeinderaths  ist  es,  auf  Anrufen  anderer  betheiligter  Güterbesitzer
jene  Vorschriften  für  den  einzelnen  Fall  besonders  festzusetzen,  und  nöthigenfalls  das
Einzelnhüten  zu  verbieten.

Gegen  die  Verfügung  des  Gemeinderaths  steht  den  Betheiligten  Beschwerde  an  das
Oberamt  und  an  die  Kreisregierung  zu,  welche  endgiltig  entscheidet.  Die  Beschwerde
hat  eine  aufschiebende  Wirkung  nicht.

Art.  32.

Wo  der  Gebrauch  der  Kinder  zum  Viehhüten  nach  den  örtlichen  Verhältnissen
nicht  ganz  abgestellt  werden  kann,  ist  von  dem  Kirchenconvente  dahin  zu  wirken,  daß
es  nicht  auf  eine  die  sittlich-religiöse  und  intellectuelle  Entwicklung  der  Kinder  gefährdende
  Weise  geschehe.

Art.  33.

Grundstücke,  welche  nicht  auf  allen  Seiten  so  cingeschlossen  sind,  daß  dadurch  das
Anstreten  des  Viehs  verhindert  wird,  dürfen  von  ihrem  Besitzer  nur  während  der  Tageszeit
  zur  Viehweide  benützt  werden.

Art.  34.

Für  solche  Markungen  oder  Bezirke,  wo  das  Vieh  bisher  nach  den  eigenthümlichen
Verhältnissen  entweder  für  die  ganze  Weideperiode  oder  für  einen  Theil  derselben  auf
nicht  eingefriedigter  Weide  die  Nacht  im  Freien  zubrachte,  kann  dies  von  den  Polizeibehörden
  auch  künftig  gestattet  werden,  soferne  sich  keine  Beschädigungen  oder  Mißbräuche
  ergeben.  "4

Art.  35.

Weidevieh,  welches  in  Hürden  oder  anderen  geschlossenen  Räumen  über  Nacht  im
Freien  verbleibt,  darf  aus  denselben  nicht  früher  als  Eine  Stunde  vor  Sonnenaufgang
auf  die  Weide  gebracht  werden  und  muß  Eine  Stunde  nach  Sonnenuntergang  wieder
eingebracht  sein.

Anderes  Weidevieh  muß  spätestens  Eine  Stunde  nach  Sonnenuntergang  in  den
Stall  gebracht  sein  und  darf  nicht  früher  als  Eine  Stunde  vor  Sonnenaufgang  wieder
ausgetrieben  werden.