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Sache des Gemeinderaths ist es, auf Anrufen anderer betheiligter Güterbesitzer
jene Vorschriften für den einzelnen Fall besonders festzusetzen, und nöthigenfalls das
Einzelnhüten zu verbieten.
Gegen die Verfügung des Gemeinderaths steht den Betheiligten Beschwerde an das
Oberamt und an die Kreisregierung zu, welche endgiltig entscheidet. Die Beschwerde
hat eine aufschiebende Wirkung nicht.
Art. 32.
Wo der Gebrauch der Kinder zum Viehhüten nach den örtlichen Verhältnissen
nicht ganz abgestellt werden kann, ist von dem Kirchenconvente dahin zu wirken, daß
es nicht auf eine die sittlich-religiöse und intellectuelle Entwicklung der Kinder gefährdende
Weise geschehe.
Art. 33.
Grundstücke, welche nicht auf allen Seiten so cingeschlossen sind, daß dadurch das
Anstreten des Viehs verhindert wird, dürfen von ihrem Besitzer nur während der Tageszeit
zur Viehweide benützt werden.
Art. 34.
Für solche Markungen oder Bezirke, wo das Vieh bisher nach den eigenthümlichen
Verhältnissen entweder für die ganze Weideperiode oder für einen Theil derselben auf
nicht eingefriedigter Weide die Nacht im Freien zubrachte, kann dies von den Polizeibehörden
auch künftig gestattet werden, soferne sich keine Beschädigungen oder Mißbräuche
ergeben. "4
Art. 35.
Weidevieh, welches in Hürden oder anderen geschlossenen Räumen über Nacht im
Freien verbleibt, darf aus denselben nicht früher als Eine Stunde vor Sonnenaufgang
auf die Weide gebracht werden und muß Eine Stunde nach Sonnenuntergang wieder
eingebracht sein.
Anderes Weidevieh muß spätestens Eine Stunde nach Sonnenuntergang in den
Stall gebracht sein und darf nicht früher als Eine Stunde vor Sonnenaufgang wieder
ausgetrieben werden.