— 124 —
denverhälmmisse oder zur Verbesserung ihrer Güter, Darlehne aus seinem Fonds
oder Betriebskapitale zu bewilligen, wenn dieselben die, bei der Eintragung auf
das Gut fehlende gesetzliche Sicherheit anderweitig durch Bürgen oder Pfänder
(Allgemeines Landrecht Theil I. Titel 14. 6 188— 194.) zu ergänzen im
Stande sind.
ungen 6. 88. Will ein Gutsbesitzer die Hülse des Kreditinstituts in dieser Arc
t. vel. in Anspruch nehmen, so ist er verpflichtet, demselben eine vollstaͤndige und getreue
Uebersicht seines ganzen Aktivvermoͤgens und seiner saͤmmtlichen Schulden und
Verpflichtungen vorzulegen und jeden Nachweis, der in diesen Beziehungen von
ihm gefordert wird, zu liefern. Ergiebt sich alsdann nach genauer Pruͤfung aller
seiner Verhaͤltnisse, daß ihm ein, zu seiner Erhaltung ausreichender Vorschuß
wirklich noch mit Sicherheit gewaͤhrt werden kann, so ist das Kreditinstitut be-
rechtigt, ihm solchen gegen spezielle Sicherheitsbestellung zu 4 Prozent jaͤhrlicher
Zinsen zu bewilligen.
Es muß jedoch in diesem Falle fuͤr die wirkliche Verwendung des Dar-
lehns zu dem angegebenen Zwecke moͤglichst sorgen, oder dieselbe kontrolliren,
sich von Zeit zu Zeit von dem Erfolge der gewaͤhrten Huͤlfe Kenntniß verschaf—
fen und sich uͤberhaupt diejenige Einwirkung auf die wirthschaftlichen Einrichtun-
gen und auf alle oͤkonomischen Verhaͤltnisse des Schuldners stipuliren oder vor-
behalten, welche ihm zur Erhaltung oder Aufhuͤlfe desselben so wie zur Konser-
vation der von ihm bestellten Sicherheit als nothwendig erscheinen. Endlich muß
bei einem jeden Darlehne dieser Art, dessen allmaͤlige Amortisation durch jaͤhr-
liche Abzahlungen von mindestens 5 Prozent zur unerlaͤßlichen Bedingung gestellt,
und auf die prompteste Erfüllung aller von dem Schuldner gegen das Kredit-
Instirut übernommenen Verpflichtungen mit der größten Wachsamkeit und Strenge
gehalten werden.
Besugniß des 5. 89. Ergiebt aber die angestellte Prüfung, daß dem Darlehnssucher
Perdas ng ein Vorschuß nicht mit Sicherheit mehr gewährt werden kann, oder nimmt ein
iern 7* verschuldeter Gutsbesitzer überhaupt die Mitwirkung des Kreditinstituts zur Re-
we ver, gulirung seiner Vermögens= und Schuldenverhältnisse in Anspruch, so soll das-
Gutybesitzer selbe auch diesem Geschäfte sich zu unterziehen ermächtigt seyn, und durch Ueber-
nahme der Berwaltung seiner Güter, Behandlung seiner Gläubiger, Gewäh-
rung der zur vergleichsweisen Abfindung derselben etwa erforderlichen Vorschüsse
gegen deren Sicherstellung, und auf jede sonst gesetzlich zulässige Weise dem
Schuldner die Erhaltung seines Besitzthums oder einer angemessenen Absindung
oder Kompetenz für sich oder seine Familie zu sichern versuchen.
(aft usdes 6. 90. Endlich wird dem Kreditinstitute uͤberhaupt gestattet, den Besitzern
Hrrotbeken= Schlesischer Güter, wenn gleich solche in den landschaftlichen Kreditverein nicht
Larizo 6- aufgenommen Uund, oder sich zur Aufrahme in denselben nicht eignen, gegen von ihnen
mäßige zu
ge Si-
arbeit zu be-
lligen.