Metadata : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Dienstpflicht  —  Dienstunfähigkeit.

ständigen  Arbeitsverhältnis  stehen,  außerhalb
des  Arbeitsorts  des  Familienhauptes,  oder
wenn  die  Unterstützung  nicht  am  Arbeitsort,
sondern  an  einem  andern  Ort  nachgesucht  worden
und  auch  für  den  Armenverband  Bein  Anlaß
gegeben  war,  sie  am  Dienstort  von  Amts  wegen
zu  gewähren.  Unterläßt  aber  der  Armenverband
  des  Arbeitsorts  pflichtwidrig  die  Gewährung
  der  erforderlichen  Krankenpflege,  so  kann
von  ihm  jeder  Armenverband,  der  infolgedessen
zu  ihrer  Gewährung  genötigt  ist  (auch  der  des
Unterstützungswohnsitzes),  auf  Grund  der  „Abschiebung“
  (s.  Erstattungsansprüche  der
Armenverbände)  Ersatz  der  RKosten  und
Ubernahme  des  Hilfsbedürftigen  verlangen.
Bei  Personen,  deren  Arbeitgeber  ein  Gewerbe
  im  Umherziehen  betreibt,  kann  der
Ort  eines  längeren  Aufenthalts,  bei  Personen,
  deren  Arbeitgeber  ihnen  eine  den  Ort
wechselnde  Arbeitsstelle  anweist,  der  Wohnort
des  Arbeitgebers  oder  der  SigS  seines  Gewerbebetriebes,
  bei  Seeleuten  der  Ort,  von  welchem
aus  die  Schiffahrt  mit  ihrem  Schiff  betrieben
wird,  als  Dienst=  oder  Arbeitsort  angesehen
werden.  Schwangerschaft,  A##ederkunft  und
Wochenbett  sind  bei  normalem  Verlauf  kheine
Krankheit  im  Sinne  dieser  Gesetzesvorschrift.
—  Nach  einem  dem  BT.  vorliegenden  Gesetzentwurf
  einer  Novelle  zum  UW.  soll  die  erwähnte
  Verpflichtung  des  Dienst=  und  Arbeitsorts
  auf  alle  Fälle  der  Unterstützung
und  bis  zur  Dauer  von  26  Wochen  ausgedehnt
  werden.  Ferner  soll  die  Erstattungspflicht
  dieses  Ortes  auch  dann  begründet  sein,
wenn  die  Hilfsbedürftigkeit  an  einem  anderen
Orte  eingetreten  ist,  sofern  nur  der  Unterstützte
am  Dienst=  oder  Arbeitsorte  mindestens  eine

Loche  in  ein  und  demselben  Arbeitsverhältnis
  9#tanden  hat  und  dieses  nicht  schon  seit
einer  Woche  gelöst  ist.

Dienstpflicht  s.  Militärdienstpflicht.

ienstrang  s.  Titel.

Dienstreisen  s.  Reisekosten  und  Tagegelder.


Dienstunfähigkeit.  I.  D.  bei  Staatsbeamten.
  Bei  Staatsministern,  welche  aus
dem  Staatsdienst  ausscheiden,  sowie  bei  Beamten,
  welche  das  65.  Lebensjahr  vollendet
haben,  ist  D.  nicht  Vorbedingung  des  Anspruchs
  auf  Pension.  In  allen  übrigen  Fällen

Hildet  D.  die  Grundlage  der  Pensionierung.
in  Staatsbeamter,  welcher  durch  Blindheit,
  Taubheit  oder  ein  sonstiges  Rörperliches

  Gebrechen  oder  wegen  Schwäche  seiner
hörperlichen  oder  geistigen  Kräfte  zu  der
fa  füllung  seiner  Amtspflichten  dauernd  unhig
  ist,  soll  in  den  Ruhestand  mit  der  geutzlichen
  Pension  versetzt  werden  (Disziplinargesetz
  vom  21.  Juli  1852  8  88)  Suckt  der  Beinte
  in  einem  solchen  Falle  seine  Versetzung
m  en  Ruhestand  nicht  nach,  so  tritt  gegen
schterliche  Beamte  das  in  den  8§  58—63
ves  G.  vom  7.  Mai  1851  (6S.  218)  angeorde
  Verfahren  ein.  Dem  nicht  richterlichen

"  ".  amten  oder  seinem  nötigenfalls  hierzu  bevor
  ers  zu  bestellenden  Kurator  wird  von  der
zu  gesetzten  Dienstbehörde  unter  Angabe  des
ritbewährenden  Pensionsbetrages  und  der
nde  der  Pensionierung  eröffnet,  daß  der

 

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Fall  seiner  Bersetzung  in  den  Ruhestand  vorliege.
  Innerhalb  sechs  Wochen  nach  einer
solchen  Eröffnung  kann  der  Beamte  seine  Einwendungen
  bei  der  vorgesetzten  Dienstbehörde
anbringen,  wonächst  der  vorgesetzte  Minister,
sofern  der  Beamte  nicht  vom  Könige  ernannt
ist,  über  die  Pensionierung  entscheidet.  Gegen
diese  Entscheidung  steht  dem  Beamten  der
Rekurs  an  das  St  Al.  zu;  der  Beamte  kann
indes  des  Rekursrechts  ungeachtet  sofort  der
weiteren  Amtsverwaltung  vorläufig  enthoben
werden.  Ist  der  Beamte  von  dem  Rönige  ernannt,
  so  erfolgt  die  Entscheidung  von  dem
Könige  auf  Antrag  des  St  Ml.  Wenn  der  Beamte
  gegen  die  ihm  gemachte  Eröffnung  innerhalb
  sechs  Wochen  Reine  Einwendungen  erhoben
  hat,  so  wird  in  derselben  Weise  verfügt,
als  wenn  er  seine  Pensionierung  selbst  nachgesucht
  hätte  (Disziplinargesetz  vom  21.  Juli
1852  —  GS.  152  —  88  88—92).  Ist  ein  Beamter
  vor  dem  Zeitpunkte,  mit  welchem  die
Berechtigung  zum  Bezuge  von  Pension  für
ihn  eingetreten  sein  würde,  dienstunfähig  geworden,
  so  kann  er  gegen  seinen  Willen  nur
unter  Beobachtung  dersenigen  Formen,  welche
für  die  Disziplinaruntersuchung  vorgeschrieben
sind,  in  den  Ruhestand  versetzt  werden.  Wird
es  jedoch  für  angemessen  befunden,  dem  Beamten
  eine  Pension  zu  dem  Betrage  zu  bewilligen,
  welcher  ihm  bei  Erreichung  des  vorgedachten
  Zeitpunktes  zustehen  würde,  so  kann
seine  Pensionierung  nach  den  Vorschriften  der
§§  88—92  erfolgen  (§  93  a.  a.  O.).  Auf  Universitätslehrer,
  auf  Beamte,  die  ihre  Versetzung
  in  den  Ruhestand  selbst  beantragt  oder
das  65.  Lebensjahr  vollendet  haben,  sowie
auf  Beamte,  die  ohne  Pensionsberechtigung
unter  Vorbehalt  des  Widerrufs  oder  der  Kündigung
  angestellt  sind,  finden  die  vorstehenden
Bestimmungen  des  Disziplinargesetzes  Reine
Anwendung  (vgl.  auch  Erl.  vom  15.  Mai  1861
—  AlBl.  158  —  wegen  der  bei  vorgerücktem
Alter  nicht  absolut  dienstunfähigen  Beamten).
Wenn  ein  nicht  richterlicher  Beamter,  welcher
das  65.  Lebensjahr  vollendet  hat,  seine  Versetzung
  in  den  Ruhestand  nicht  nachsucht,  so
kann  diese  nach  Anhörung  des  Beamten  unter
Beobachtung  der  Vorschriften  der  88§  20  ff.  des
Pens  G.  vom  27.  März  1872  in  derselben  Weise
verfügt  werden,  wie  wenn  der  Beamte  seine
Pensionierung  selbst  nachgesucht  hätte  (G.  vom
31.  März  1882,  betr.  Abänderung  des  Pens.
vom  27.  März  1872  —  GöS.  133  —  Art.  1
§  30).  Bei  den  Mitgliedern  des  O#.  tritt
die  Versetzung  in  den  Ruhestand  gegen  Gewährung
  eines  Ruhegehalts  ein,  wenn  sie
durch  ein  Börperliches  Gebrechen  oder  durch
Schwäche  der  körperlichen  oder  geistigen  Kräfte
zur  Erfüllung  ihrer  Amtspflichten  dauernd
unfähig  werden  (Verwaltungsgerichtsgesetz  in
der  Fassung  der  Bek.  vom  2.  Aug.  1880  —  GS.
327  —  88  23,  24).  Für  die  Reichsbeamten
haben  die  §§  61  ff.  RBG.  vom  31.  März  1873
(Re#l.  61)  mit  den  Bestimmungen  des  G.  vom
21.  Juli  1852  in  allen  wesentlichen  Punkten
übereinstimmende  Vorschriften  erlassen.  Wird
dieselbe  nicht  beantragt,  obwohl  die  Voraussetzungen
  hierzu  vorlagen,  so  beschließt  hierüber
nach  fruchtloser  Aufforderung  das  Plenum  des