Full text : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1918. (108)

318

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Des  Termins  Gegenstand
Rervier  Belauf  “"%  „  der  *  *  erun  Versammlungsort
r  Maonat  gerung
Eggesin  -eone  Revier  ½  November  9  Nutz=  und  Brennholz  Gasthof  Ulrich  in
"  Eggesin.
desgl.  20|  Dezember  9  desgleichen  daselbst.
20|  Rieth  Ganzes  Revier  18,  November  10  Nutz=  und  Brennholz  Gasthaus  von  Witwe
z  Schultz  in  Rieth.
desgl.  16  Dezember  10  desgleichen  daselbst.
21  Jädkemühl  Ganzes  Reviers  9  November  10  Nutz-  und  Brennholz  nach  Gasthaus  Wilke  in
··  3  Vorrat  und  Bedarf  Liepgarten.
desgl.  11  Dezember  10  desgleichen  daselbst.
22/  Golchen  HBollentin  26/  November  10  Nutz=  und  Brennholz  Gasthaus  Krohn  in
1  Siedenbollentin.
Seltz  und  19  November  10  desgleichen  Bohses  Gasthaus  in
Golchen  1  Golchen.
desgl.  17|  Dezember  |0  desgleichen  daselbst.
23/,  Grammen=  Neukenzlin  11|/Oktober,  1  9  Brennholz  Gasthof  Gloede  in
tin  “  Lindenberg.
Grammenn
  h  18  Oktober  9  Nutz=  und  Brennholz  Gasthof  Sieia,  in
Wildberg  z
Stettin,  den  3.  Oktober  1918.
Königliche  Regierung.
anderer  Behörden.  meindevorsteher  darauf  hinzuwirken,  daß  sich
485  Bekanntmachung.  keine  Person  männlichen  oder  weiblichen  Ge-Die

  einfolge  der  ungünstigen  Witterung  und
der  mangelnden  Arbeitskräfte  in  Frage  gestellte
rechtzeitige  Einbringung  der  Kartoffelernte  muß  mit
allen  Mitteln  gefördert  werden.  Da  die  Bereitstellung
  aller  Arbeitskräfte  erforderlich  ist,  wird  folgende
  am  29.  März  1917  —  Abt.  2  Nr.  22357  —
“m*  Bekantmachung  erneut  in  Erinnerung  geracht:


1.  Kriegerfrauen,  welche  Kriegsunterstützung  beziehen,

  haben  auf  Verlangen  täglich  mindestens
  einen  halben  Tag  zu  arbeiten,  wenn  sie
körperlich  und  nach  ihren  gesamten  Verhältnissen
  dazu  imstande  sind.  Weigern  sie  sich,
so  haben  die  Landräte  zu  prüfen,  ob  sie  dann
auch  weiter  der  Familienunterstützung  zum
Durchkommen  bedürfen.  Falls  ein  ernster
Hinweis  auf  ihre  Pflichten  erfolglos  bleiben
sollte-so  würde  zur  teilweisen  oder  gänzlichen
Einziehung  der  Familienunterstützungen  zu
schreiten  sein.

2.  Die  Landräte  werden  ersucht,  durch  die  Amtsvorsteher,
  Distriktskommissare,  Guts=  und  Ge- 



schlechts,  welche  nach  ihrem  Stande,  ihren
Kräften  und  ihren  Fähigkeiten  zu  den  genannten
  Arbeiten  geeignet  ist,  diesen  Arbeiten
entzieht.  Fälle  offenbaren  Widerstrebens  sind
zur  Kenntnis  des  stellvertretenden  Generalkommandos
  zu  bringen.
Stettin,  den  27.  September  1918.
Der  stellvertretende  Kommandierende  General  des
II.  Armeekorps.
Frhr.  v.  Vietinghoff,
General  der  Kavallerie  à  la  suite  des  Kürassier-Regiments
  Königin.
Abt.  2  Nr.  72649.

 

486)  Bekanntmachung.

Auf  Grund  der  88  4  und  9  des  Gesetzes  über
den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851  bestimme
  ich  hiermit  im  Interesse  der  öffentlichen
Sieherheit  für  den  Bezirk  des  II.  Armeekorps  mit
Aussschluß  des  Festungsbereichs  Swinemünde:

Die  Herstellung  von  Militärfahrscheinen
durch  Druckereien,  die  hierzu  vom  stellvertre-