Object: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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(2) In diesem Falle ist das Ergebnis der Untersuchung unter Angabe des Tages 
in ein Untersuchungsbuch einzutragen, in dem die untersuchten Tiere einzeln nach 
Geschlecht, Farbe, Abzeichen und Alter bezeichnet sein müssen. Das Untersuchungsbuch 
ist 6 Monate lang, von der letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren. Der 
Führer der Tiere beim Schiffahrtsbetrieb und beim Gewerbebetrieb im Umherziehen 
hat es stets mit sich zu führen. 
9. Hundehalsbänder. 
(§ 17 Nr. 8 des Reichsgesetzes.) 
8 45 (34). 
Frei umherlaufende Hunde müssen mit Halsbändern versehen sein, die Namen 
und Wohnort oder Wohnung des Besitzers des Hundes ersehen lassen. 
10. Deckregister. 
(§ 17 Nr. 9 des Reichsgesetzes.) 
§ 46 (35). 
(1) Personen, die einen Hengst oder Farren (Bullen) zum Decken fremder Pferde 
oder fremden Rindviehs verwenden, oder die Beauftragten dieser Personen, desgleichen 
die Vorsteher oder Tierhalter von Gemeinden, Verbänden oder Vereinen, die Hengste 
oder Farren zur Zucht halten, haben Deckregister zu führen und den Polizeibeamten 
und beamteten Tierärzten auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. In die Deckregister 
sind die gedeckten weiblichen Tiere nach Farbe, Abzeichen, ungefährem Alter, besonderen 
Kennzeichen (Ohrmarke, Hautbrand, Hornbrand, Haarschnitt usw.) unter Angabe des 
Tages des Deckakts und des Besitzers einzutragen. Wo mehrere Hengste oder Farren 
gemeinsam gehalten werden, kann das Deckregister für sämtliche Hengste oder Farren 
fortlaufend geführt werden, doch ist in diesem Falle bei jedem eingetragenen weiblichen 
Tiere der Hengst oder Farren, der es gedeckt hat, in besonderer Spalte zu benennen. 
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