Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

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1) So viel als die Umstaͤnde es erlauben, muͤssen Ueberfuͤllungen einzelner 
Ortschaften und Lokalitaͤten mit Truppen vermieden werden. 
2) Fuͤr den Fall, daß sich dennoch der Typhus entwickeln sollte, sind, in 
der Naͤhe des Kriegsschauplatzes, so wie an den Orten, die auf den 
Etappenstraßen liegen, eigene zweckmaͤßig eingerichtete Feldlazarethe fuͤr 
Typhuskranke zu errichten, in welche andere Kranke nicht aufgenommen 
werden duͤrfen. 
3) Einer besonderen Aufsicht sind die Ersatzmannschaften und Kriegsgefange- 
nen zu unterwerfen, da durch diese der Typhus am leichtesten verbreitet 
wird. 
Die von den Gesunden auf das Sorgfaͤltigste zu trennenden und mit 
den Einwohnern außer Beruͤhrung zu setzenden Kranken muͤssen in die 
Gebote stehenden, den Jahreszeiten angepaßten, wo moͤglich vor den 
horen belegenen Raͤume, Scheunen, Kasernen u. s. w., noͤthigenfalls 
in frei gelegene Baracken, untergebracht werden. Ihr weiterer Trans- 
port muß unterbleiben, und nicht nur sie selbst, ihre Effekten und die von 
ihnen benutzten Lokalitaͤten, sondern auch die Schiffe und Wagen, auf 
denen sie transportirt worden sind, und deren Fuͤhrer jede Gemeinschaft 
mit ihnen moͤglichst vermeiden muͤssen, sind sorgfaͤltig zu reinigen, werth- 
lose Gegenstaͤnde aber, wie z. B. das Lagerstroh, zu verbrennen. Mit 
Genauigkeit ist darauf zu wachen, daß von ihren ungereinigten Effekten 
nichts vertroͤdelt werde und in die Haͤnde der Einwohner gelange. 
3. Ruhr. 
at ean die . 41. Die der Polizeibehörde zu machende Anzeige (6. 9.) ist nur bei 
Fnt Be bösartiger, ansteckender und epidemisch sich verbreitender Ruhr erforderlich, kann 
dagegen unterbleiben bei gutartigen und sporadischen Fällen dieser Krankheit. 
Der Arze, der die Anzeige eines bösartigen Ruhrfalles unterläße, sällt 
in eine Geldstrafe von 5 Thalern. Soll eine allgemeine Verpflichtung zur An- 
zeige entstehen, so muß die Polizeibehörde des Kreises dazu eine besondere Auf- 
forderung erlassen, und die Sdumigen werden alsdann von der oben 8. 25. 
gedachten Polizeistrafe getroffen. 
Senßtge a- (. 42. Für die bösartige, ansteckende Ruhr gelten übrigens dieselben Be- 
mict voliteistimmungen, welche hinsichtlich des Typhus gegeben worden sind, so wie auch 
chieen bel die das Militair betreffenden Anordnungen bei der Cholera. (§. 34.) 
Berehsartigen Hinsichtlich der hier besonders zu berücksichtigenden Ausleerungen der 
Kranken wird auf die Desinfektions-Instruktion verwiesen. 
Maaßregeln 8. 43. Erlangt die gutartige, nicht ansteckende Ruhr eine epidemische 
dr tert Verbreitung, so haben die Sanitätskommissionen durch pünktliche Erfüllung ihrer 
Obliegenheiren (#. 6.) die Entwickelung eines bögartigen Charakters der Krank- 
heit möglichst zu verhüten, zugleich aber die für diesen Fall erforderlichen Vor- 
bereitungen zu treffen. 
4. Pocken.
	        
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