Nro. 55. 1818. 517
Königlich-Württembergisches
Staaks= und Regierungs-Blakt.
Samstag, 26. September.
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Die Tedt-Erklärung derienigen seit denm Winter-Felrzuge gegen Rußland vermwißten Unterthanen be-
treffend, welche in einem andern als dem württembergischen Her gedient haben.
Uner Betiehung auf die wegen Todt, Erklrung der seit dem russischen Winter-
F'ldzuge von 167. 2. bis 1313. vermißten wöürttembergischen Offiziere und Soldaten
am z. August 18315. ergangene Ediktal Ladung, und die hierüber sofort bekannt ge-
machte Verordnung vom 23. Februar 18:7. (Staasts- und Regierungs= Blatt von
gedachtem Jahre, Nro. 1. S. 09.) wird hierdurch nachtradglich werter bestimme,
daß diegeenigen würteembersischen Unterthanen, welche in einem anderen als dem
württembergischen Heere senen Wincer-Feldzug gegen Rußland mitgemacht haden,
und seit dieser Zeit vermißt werden, wenn e bis zum 2. Uugust 1825. einschlieglich
nicht zurückgekommen seyn, oder keine glaudhafte Nachricht von sch gegeben haben
würden) von dem letztern Jeitpunkte an für todt angenommen werden sollen.
In Ansehung der r##ptlichen Wirkungen dieser dereinstigen Todt= Erklärung
wird nach Ablauf der festgesetzten zehnsährigen Frist das Weitere bekannt gemacht
werden,) — und heer nur noch angefügt, daß in Beziehung auf diesenigen Würt,
temderger) velche in fremden K#regedient haben, und von irgend einem andern,
als dem erwähnten russischen Fridzuge her vermißt werden, es bei den gemeinrecht,
lichen Bestimmungen über die Vermuthung ihres Todes und deren rechtliche Wir-
kungen sein Verbkeiben babe. „
Stuttgart den :z. September 1318.
Auf Seiner Königlichen Majestät besondern hichsten Befekhl.
Königl. Justiz-Ministerium.
Maucler.