Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

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II.  Bezahlung  nach  Zeit.

A.
Für  Reisen.

AM
a)  Tagegelder,  zur  Vergütung  der  den  Markscheidern  während  der  Reise
entstehenden  Unkosten  für  Unterhalt  und  Unterkommen  auf  die  Dauer  der  Reise,
für  jeden  Kalendertag,  wenn  dieselbe  an  einem  Tage  12  Stunden  oder  mehr
beträgt  ..w  ..  10,00
dagegen  bei  geringerer  als  zwölfstündiger  Dauer  der  Reise.  5000

Die  bei  der  Abreise  und  Rückkehr  auf  Zu=  und  beziehentlich  Abgang  zu
verwendende  Zeit  ist  mit  je  1  Stunde  zu  berechnen.

b)  Reisekosten.

1.  Für  das  Fortkommen  sind  die  baaren  Auslagen  für  diejenigen  Beförderungsmittel
  in  Ansatz  zu  bringen,  bei  deren  Benutzung  die  Auftraggeber  am  wenigsten  zu  bezahlen
  haben.  Hiernach  sind  in  der  Regel  die  dem  Reiseziele  zuführenden  Eisenbahnen,
Dampfschiffe  oder  Posten  zu  benutzen,  gleichviel  ob  dies  für  die  ganze  Strecke  oder  nur
für  Theile  derselben  möglich  ist.

2.  Bei  Benutzung  der  Eisenbahn  hat  der  Markscheider  den  Fahrkartenpreis  für  die
Fahrt  in  zweiter  Klasse  und  bei  Benutzung  von  Dampfschiffen  den  Fahrkartenpreis  für
die  Fahrt  in  erster  Klasse  in  Ansatz  zu  bringen,  wobei,  wenn  Rückfahrkarten  angängig
sind  und  deren  Verwendbarkeit  vorauszusehen  ist,  diese  zu  berechnen  sind.

3.  Wenn  und  soweit  Eisenbahnen,  Dampfschiffe  oder  Posten  nicht  benutzt  werden
können,  dürfen  für  jedes  zurückzulegende  Kilometer  (für  die  Hin=  und  Rückreise  besonders,
das  angefangene  für  voll  gerechnet)  0,40  .  gefordert  werden.  Jedoch  sind  für  die  bei
Ausübung  der  markscheiderischen  Thätigkeit  selbst  zu  Fuße  zurückgelegten  Strecken  Kilometergebühren
  nicht  in  Ansatz  zu  bringen.

4.  Zur  Vergütung  von  Nebenausgaben,  einschließlich  der  Kosten  für  Aufgabe  und
Abnahme  des  Reisegepäcks  und  der  Instrumente,  ist  bei  dem  Zugange  zur  Eisenbahn
oder  zum  Dampfschiffe  und  bei  dem  Abgange  von  da  1,50/  als  Gebühr  für  jeden  Zugang
  und  ebensoviel  für  jeden  Abgang  zu  berechnen.  Bei  dem  an  einem  und  demselben
Orte  erforderlichen  Uebergange  von  einem  Bahnhofe  zu  einem  anderen,  räumlich  davon
getrennten  oder  von  einem  Bahnhofe  zu  einem  Dampfschiffe,  oder  umgekehrt,  dürfen  nur
die  halben  Gebührensätze  für  Abgang  und  Zugang  in  Ansatz  gebracht  werden.  Für
Strecken,  für  welche  Kilometergebühren  berechnet  werden,  sind  Zu-  und  Abgangsgebühren
nicht  zu  fordern.