Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

Kopfweh und große Angst; sie erbrechen sich unter beftigem Würgen und geben dabel neben den 
genossenen Nahrungsmitteln, eine gelbe oder schwärzliche, zuweilen mit Blut gemengte Materle von 
sich; eben so tritt häufig ein starker Durchfall mit Abgang einer schwortchen sehr übel rlechenden 
mit Bluk gemengten Materie ein; der Unterleib schwillt auf; und — an einzelnen Stellen, beson- 
ders am Unterleibe, an der Brust, dem Kopfe u. s. w. entstehen beulenartige Geschwülste, bie 
zwerst meist eine gelbliche, bann aber eine blaue Farbe annehmen und bei ihrer westeren Entwickelung 
oft in wirkliche Brandbeulen übergehen. — Zuweilen entslehen statt der Geschwülste, blos blaue 
lecken oder Streifen und in einzelnen Fällen bemerkt man weder dirse Flecke noch Beulen. — 
er Puls wird nun sehr klein und schnell, die Kräfte finken auffallend, die Kranken werden bewußt- 
los, schwitzen abwechselnd bald kalt, bald warm, einzelne Theile werden gelähme, es treten Zuckungen 
ein und der Tob erfolgt, oft in weniger als 24 Stunden, zuweilen erst nach 3 Tagen. Einzelne 
Personen, bei denen die Krankheitszufälle nicht sehr hestig werden, und bei denen recht zeltig Erbrechen. 
eintritt, entgehen wohl dem Tode) die meisten verfallen ihm aber als sichere Opfer der Unwissenheit, 
des Geizes eber Beirags. 
6. 100. Zur Verhürung einer Verbreitung des Milzbrandgists uͤberhaupt und einer An- 
steckung von Menschen durch dasselbe, insbesondere find: 
1. alle sanitäcs polizeiliche Vorschriften betreffend: dle Anzeige der vom Milzbrande befalle- 
nen Thiere und deren Absonderung von gesunden, das Verbot ihres Kurirens und namentlich des 
sog. Brechens oder Herausziehens des Rückenbluts durch Nichrärzte, so wie des Schlachrenc und 
dec Verkaufs und Gebrauchs’ des Fleisches und der Milch von solchen Thieren, deöogl. die sichere 
Fortschaffung ihrer Auswurfesiosse, des Aderlaßbluks 2c. und die Reinigung und resp. Vernichtung 
aller mit einem milzbrandkranken Thiere in Berührung gekommenen Gegenstände, die Abhaltung 
anderer Thiere von den Ställen, Abgäugen und Kadavern solcher Thiere, endlich die beim Vergraben 
der letzteren zu beobachtenden Vorsichtsmaaßregeln, auf das Sorgsaltigste zu befolgen. 
2. Zur Warkung von milzbrandkranken Thieren sind nur solche Personen zu wählen, denen 
man die Beobachtung der nöthigen Vorsicht zutrauen kann, und die an den Händen, so wie am 
Gesichee keine Verletzung haben. 
Dergleichen Wärker sinb über die Gefahr einer möglichen Ansteckung zu belehren und namenk= 
lich anzuweisen, daß sie vor der Ausübung ihrer Geschäfte bei den kranken Thieren, sich die Hände 
mit Oel oder Fett bestreichen, daß sie nicht unnöthiger Weise den Thieren ins Maul oder in den 
After greisen, auch nicht den Athem der Thiere einathmen, und daß sie nach jeder Verrichtung an 
letzteren sich die Hände und das Gesicht mit Essig waschen. 
3. Ist bei solcher oder anderer Gelegenheit die bloße Haut ober gar eine verletzte Stelle 
elnes Menschen mit dem Blure, Fleische, der Jauche oker anderen Stoffen eines milzbrandkranken 
Thieres in Berührung gekommen, so ist jekenfalls der betroffene Theil, um den moglicher Weise 
darauf übertragenen Ansteckungsstoff zu enkfernen und zu vernichten, sogleich mit Essig oder mit 
gehörig verdünnter Schwefelscure oder Salzsäure (etwa 1 both konzentrirter Schwefelsäure zu: Quart 
kalken Wassero hinzugetröpfelt), oder mit einer Auflösung von Chlorkalk in Wasser (2 koth auf à Quart 
Wasser) oder auch mit Aetkali (1 Quenchen auf 1 Quart Wasser) und im Nothfalle mit Aschenlauge, 
Seifenwasser, sa wenn nichts anderes zur Hand ist, mit bloßem kalten Wasser mehrmals ju waschen 
und gründlich zu reinigen, wobei aber dag Waschen niche mie bloßen Händen, sondern mle einem 
Schwamme oder einem bappen geschehen muß. 
4. Erkrankt ein Mensch in Folge einer Ansteckung von milzbranbkranken Thieren wirklich 
an der schwarzen Blatter oder auf andere Weise, so sind gleichfalls die auf einen solchen Erkran- 
kungsfall bezüglichen sanitäts polizeilichen Vorschriften, betreffend: die der Poliseibehörde zu machende 
Anzeige, bie genaue Absonderung des Kranken oder die Bezeichnung seiner Wohnung) so wie die 
Deeinsektion und resp. Vernichtung der mit ihm in Berührung gekommenen Gegenstände 2c., auf bas 
Gewissenhafteste zu beachten. 
5. 101 Was endlich die in einem solchen Erkrankungsfalle. in Ermangelung olir 
blö zur Ankunft eines Arztes zu leistende Hülfe beteifft, so gilt darüber Folgendes: 
a) Für Fälle einer Infektion auf der dußeren Koörperfläche: 
W Koͤrperflach 1. 3
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.