Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)

Wenn  in  einem  solchen  Fale  seit  der  Einführung  Unsers  allgemeinen
Landrechts  bereits  neue  Familien  -Bestummungen  getroffen  worden  s#end,  üngleichen
  wenn  in  einem  solchen  oder  einem  ##ndern  Falle  künfrig  ein  Fideikommiß
  neu  errichtet,  oder  die  Lehen=  oder  Fideikommitz=  Sukzession  abgeändert
werden  soll;  so  ist  die  Gültigkeit  aller  dieser  Handlungen  lediglich  nach  Unserm
allgemeinen  Landrecht  zu  beurtheklen.

.5.

Wenn  ein  vormaliges  Lehen  oder  Fideikommiß  durch  Unsere  gegenwärtige
  Verordnung  als  freies  Eigenthum  eines  Mitgliedes  der  Familie  anerkannt
ist;  so  hat  dieser  gegenwaͤrtige  Eigenthuͤmer,  nebst  seinen  Nachkommen,  das
Erbfolgerecht  in  die  bleibenden  Lehen  und  Fideikommisse  derselben  Familie  verloren.

g.  0.

Dieser  Verlust  tritt  auch  dann,  wenn  ein  solches  Gut  durch  einen  laͤ-stigen
  Vertrag  bereits  veraͤußert  ist,  zum  Nachtheil  desjenigen  Fa:niliengliedes
(mit  Emschluß  seiner  Nachkommen)  ein,  welches  den  Werth  des  veräußerten
Gutes  in  sein  Vermögen  bekommen  bet

g.

Dieser  Verlust  kann  jedoch  W  abgewendet  werden,  daß  binnen
einem  Jahre,  vom  Tage  der  gegenwärtigen  Verordnung  an  gerechner,  das
vormalige  Lehen  oder  Fideikommiß  entweder  in  demselben  Gute,  oder  in  einem
andern  Gute  von  gleichem  Werkhe,  wiederhergestellr  wird,  in  welchem  letztern  Falle
der  gleiche  Werth  des  Gutes  von  zwei  Anwärtern  in  Gemäßheit  Unsers  allgemeinen
  Landrechts  Th.  2.  Tik.  J.  F.  87.  u.  f.  gerichtlich  ancrkannt  seyn  muß.

§#.  8

Soll  bei  der  künftigen  Erbfolge  in  ein  Lehen  oder  Fideikommiß  ein
Mitglied  der  Familie  in  Gemäßheit  der  gegenwärtigen  Verordnung  F.  #.  und
6.  ausgeschlossen  werden;  so  har  derjenige,  welcher  diese  Ausschliehung  behaupkek,
  die  Thatsachen  zu  beweisen,  worauf  dieselbe  gegründet  werden  muß.

.  D.

Im  uͤbrigen  wird  Unsere  Kabinetsorder  vom  28sten  Dezember  1809.,
welche  die  Erbfolge  damals  westuhaͤlischer  Unterthanen  in  diesseirs  der  Elbe
gelegenen  Lehen  und  Fideikommissen  zum  Gegenstande  hat,  hierdurch  außer
Kraft  gesetzt.

So  geschehen  Berlin,  den  1  ###en  März  1818.
Friedrich  Wilhelm.
C.  Fürst  v.  Hardenberg.  v.  Altenstein.
Beglaubigt:
Friese.