Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

16 Sechstes Sachregister. 1831. bis 1835. 
Bürger, siub diesenigen, welche das Recht gewonnen haben, an den öffentlichen Geschästen der Stakt- 
gemeine durch Abstimmung bei den Wahlen Theil zu nehmen. (N. St. O. v. 17. März.) 31. 12. — 
allgemeine Verpflichtung derselben zur Uebernahme unbesoldeter Stadtämter und einzelner Aufträge, 
wenigstens auf drei Jahre; ebenkas. S. 31. — in wiefern von dieser Verpflichtung Befreiungen 
zulässig sind; ebenkas. S. 31. — Strafbarkeit derselben bei beharrlicher Weigerung zur Erfül- 
lung solcher Verpflichtungen; ebendas. S. 32. — der Unterschied zwischen Groß= und Kleinbürger 
fällt gänglich sort. (V. v. 17. März.) 31. 38. 
Bürgerbriefe, in welchen Fällen solche mit Ausschliefung von den Ehrenrechten auszufertigen sind. 
(A. K. O. v. #4. Juli 1832. zu §. 20. 21. und 39. der Städte-Ord. v. 19. Nov. 1808.) 32. 183. 
Bürgereid, Formular zu dessen Ableistung. (A. K. O. v. ¼¼. Juli 1832. zu §. 25. der Städte-Ord. 
v. 19. Nov. 1608.) 32. 184. — desgl. nach der revidirten Staectcordnung (v. 17. März.) 31. 12 
33. — Abänderung dieser Formulare durch ein allgemein in deren Stelle tretende. (A. K. O. 
v. 5. Nov.) 33. 291. 
WBürgermeister, sind Vorsitzende des Magistrats-Kollegiums. (R. St. O. v. 17. März.) 31. 22. — 
als solche sind nur kiesenigen wahlfähig, welche sich zur christlichen Religion bekennen; eben- 
das. — Verfahren bei deren Wahl, Bestätigung, Einführung und Vereidung; ebendaf. 
S. 23. — deren Amtsdauer wird auf 12 Jahre besiimmt, auch ist die Wahl auf Lebenszeit zu- 
lässig; ebendas. — deren Verhältnisse und Befugnisse als Vorsitzende im Magistrate; ebendas. 
S. 26. — in wie weit dieselben, als solche, Ordnungsstrafen auferlegen können; ebendas. — 
in den mittelbaren Städten, werden durch die Besitzer der letztern bestätigt; ebendas. S. 32. — 
in den Städten der ehemaligen Westphälischen bandestheile der Provinz Sachsen, Beitráge zu deren 
Besoldungen Seitens der mit jenen in Verbindung gestandenen Domainen und Rittergüter. (V. v. 
31. März.) 33. 63. — in der Rheinprovinz, Untersuchung und Destrafung der Vernachldssigung 
des Schul= und Religionsunterrichts durch dieselben. (A. K. O. v. 20. Juni) 35. 135. — zu de- 
ren Stellen sind Juden in der Provinz Posen nicht wahlfähig. (V. v. 1. Juni) 33. 70. — siehe 
auch Magistratemieglicker und Beamte, städtische. 
Bürgermeister= Stellen, in großen Stäkten, bei deren Vesetzung sind die Stadtverordncten nicht 
auf die Wahl aus den vorhandenen Magistrats-Mitgliedern beschränkt. (A. K. O. v. . Juli 1832. 
zu §. 144. der Städte-Ord. v. 19. Nov. 1806) 32. 187. — auch die ältesten gelehrten Stadt= 
räthe haben als solche darauf keinen Anspruch; ebendas. — in mittleren Städten kann die Stelle 
des Syndikus mit solchen vereinigt werden. (ebendas. zu 6. 143.) S. 186. 
Bürgerrecht, zu dessen Gewinnung sind nur die Eigenthümer bewohnter Grunkstäcke, nicht aber 
diejenigen der nicht mit Wohnhäusern bebauten Parzelen verpflichtet. (A. K. O. v. Iu. Juli 1832. 
zu §. 15. der St. O. v. 19. Nov. 1808.) 32. 182. — zu dessen Gewinnung können Gewerbetrel- 
bende mit vorübergehendem Geschäftsbetricbe, ohne Wohnsitz im Orte, nicht angehalten werden. 
S. 182. — nochmalige Erwerbung desselben beim Ueberzuge von einer Stade in die andere, und 
nöthigen Falls Nachschußzahlung dafür in letzterer. (ebendas. zu . 17.) S. 182. — sich in einem 
Orte häuslich niederlassen, bedeutct so viel, als: seinen Wohnsitz im rechtlichen Sinne in einem Orte 
nehmen; ebendas. — Gewinnung kesselben auch Seitens der Frauen von Nichtbürgern, wenn 
sie Gewerbe betreiben, oder Grundstücke erwerben wollen. (ebendas. zu I. 18.) S. 182. — Witt- 
wen von Bürgern und geschicdene, aber nicht für den schuldigen Theil erklärte Frauen, bleiben, so“ 
lange sie scch nicht wieder verheirathen, lm Besitze des Bürgerrechts; ebendas. — unentgeldliche 
Ertheilung desselben an Soldaten und Ni t-Kombaktanten aus den Kriegen von 1878 (edendas. zu 
S. 19.) S. 183. — hinsichtlich der Juden bewendet es allenthalben, wo das Eiikt vom Ilten März 
1812. nicht gilt, bis zur anderweiten gesetzlichen Bestimmung, bei der jetzt bestehenden Verfassung; 
ebendas. — die Versagung des nachgesuchten Bürgerrechts und die Ausschließung von dem schon 
gewonnenen betrifft nur die Ausschließung von den Ehrenrechten, ist aber auf Grundbesitz und Ge- 
werbebetrieb von keinem Einftusse. (ebendas. zu 8§. 20. und 39.) S. 183. — bedingte Ausfertigung
	        
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