Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

Sechstes  Sachregister.  19831.  bis  1835.  95

Städte-Ordnung,  v.  19.  Novbr.  1808.  (Forts.)
gen  und  wegen  verweigerter  Kommunal-Abgaben  im  Allgemeinen.  (A.  K.  K.  v.  4.  Juli  u.  Zusammenstellung
v.  14.  Juli  1832.)  32.  185.  —  zum  §.  110.  die  Verantwortlichkeit  der  Stadtverordneten  betr.  32  186.—
zum  §.  113.,  wegen  der  Abgeordneten  zwischen  dem  Magistrac  und  der  Stadtt  t
32  186.—  zum  6.114.,  Nichtbewilligung  von  Geschenken  Seitens  der  letztern  fuͤr  ihre  Mitglieder.  32.  186.
—  zumd.  116.,  Ausschlietung  auch  der  Geistlichen  von  der  Wählbarkeit  zu  Vorstehern  und  Prokokollfübrern
  der  Skadtverordneten.  32.186.  —  zum  6.  117.,  Einberufung  der  Stellvertreker  der  Stadtverordneken.
32.  186.—  zu  65.  142  —144.,  Einschränkung  der  Beamtenzahl  und  Vereinigung  der  Stelle  des  Bürgermeisters
  und  Syondikus  in  mittlern  Scadbten.  32.  186.  —  zum  §.  144,  Bürgermeisterwahl  ohne  Beschrän-(lung
  in  Beziehung  auf  die  schon  vorhandenen  Magistraks-Mikglieder  und  ältesten  Stadtrdthe.  32.  187.—
zum  §.  146.,  Wahl  der  Magistrats-Mitglieder  auf  längere,  als  die  vorgeschriebene  Zeit  und  Ausscheiden  der
unbesoldeten  Magistratualen.  32.  187.  —  zum  5.  147.,  Erklärung  der  letztern  über  ihr  Ausscheiden.
32.  187.  —  zum  6.  148.,  Eidesleistung  der  Magistraks-Mitglieder.  32.  187.  (stehe  auch  Diensteid.)
—  zum  56.  149.,  Zulässigkeit  der  Prüfung  auch  bei  den  nur  auf  6  Jahre  zu  wählenden  Magistrats-Mitgliedern.
  32.  187.  —  zum  5.  150,  Verschwägerung  zwischen  Magistratsperfonen  während  der
Dienstzeit,  ohne  Einfluß  auf  letztere.  32.  180.  —  zum  6.  152.,  Fristbestimmung  für  die  Wahlen  der
Magistratspersonen,  und  Auswahl  unter  zwei  prasentirken  Kandidaten  Seitens  der  Regierung.  32.  188.
—  zum  5.  154.,  kommissarische  Verwaltung  der  Magistraksstellen,  wenn  dazu  beharrlich  unqualifizirte
Subsekte  präsentirt  werden.  32.  188.  —  zum  9.  157.)  Besetzung  der  städtischen  Unterbedienten,  Seellen
  mie  Militair-Invaliden  und  Annahme  zu  Magistrats  Unterbeamten-Stellen  auf  Kündigung.
32.  188.  —  zu  9.  159  und  161.)  Pensionsverhälenisse  der  ausgeschiedenen  Magistrats,  Mieglieder
  oder  Uncerbeamteen.  32.  188.  189.  —  zu  66.  167  und  184,  wegen  der  Unterhaltungskosten  und
der  bokalien  der  Gerichksbehörden  und  der  besonders  angeordneten  Polizeibehörden.  32.  189.  —  zum
s.  179a.,  Ansetzung  von  Kirchenvorstehern,  wo  der  Magistrat  oder  die  Steade  Kirchenpatron  ist.
32.  190.  —  zum  5.  1833,  Berechtigung  des  Magistrats  zur  sofortigen  Entnehmung  der  für  dringliche
  polizeiliche  Veranstaltungen  erforderlichen  Gelder  aus  den  bereitesten  Kämmereimicteln.  32.  190.
—  zum  5.  184.)  Feststellung  der  Grundsätze  für  die  Gemeindebeiträge  Seitens  der  Stadtverordneten
und  Repartition  derselben  Seitens  des  Magistrats.  32.  190.  —  zum  F§.  189.,  Verfahren  bei  Erbverpachtungen
  und  Verkauf  städtischer  Grundstücke  aus  freier  Hand.  32.  190.  —  zum  6é.  191.,  daß
die  Verbiudlichkeiet  zur  Uebernahme  von  unbesoldeten  Stadtämtern  sich  niche  auf  besoldete  erstrecke.
32.  191.  —  zum  6.  34.  der  Instruktion  für  die  Stadtverordneten,  wegen  Abstimmung  bei  den  Magistratswahlen
  durch  geheime  Stimmzeichen.  32.  191.  —  in  die  oben  gedachte  Zusammenktellung
v.  14.  Juli  1832.  sind  die  bloß  reglementarischen  Verfügungen  des  Ministerii  und  solche,  durch  welche
die  Zweifel  der  Behörden  über  die  Auslegung  und  Anwendung  des  Gesetzes  in  cinzelnen  Fällen  beseicige
  worden,  nicht  ausgenommen.  (A.  K.  O.  v.  4.  Juli)  32.  181.  —  die  bei  dieser  Zusammenstellung
etwa  übersehenen  gesetzlichen  Vorschristen  bleiben  in  Krafe,  so  lange  ihre  Aufhebung  nicht  ausdrücklich
  bekannt  gemacht  wird.  (ebendas.)  32.  191.  —  Erweiterung  des  H.  479.  derselben  in  Beziehung
auf  die  Abfassung  der  städtischen  Stakuten,  in  welchen  die  Bestimmungen  der  Staädee  Ordnung  modiftzirt
werden.  (A.  K.  O.  v.  28.  Febr.)  32.  118.  —  dergl.  Staturen  bedürsen  der  Allerhöchsten  Bestdtigung:
ebendas.  —  dieselbe  wird  mit  ihren  seitdem  erlassenen  gesetzlichen  Deklarationen  den  zum  provinzialständischen
  Verbande  des  Königreichs  Preußen  gehörigen  Städten,  in  welchen  dieselbe  noch  niche
eingeführt  ist,  verliehen.  A.  K.  O.  v.  13.  April  1831.—32.  115.  —  wird  den  mit  derfelben  noch
nicht  versehenen,  zum  provinzialständischen  Verbande  des  Herzogthums  Schlesien,  der  Grasschafe
Glaz  und  des  Preußischen  Markgrasthums  Oberlausig  gehörenden  Städten  der  Ober-Kausitz  verlieben.
  A.  K.  O.  v.  26.  April  1831.—  32.  115.  —  Verfahren  bei  Einführung  derfelben  in  den  vorgedachten
  Staddeen.  (A.  K.  D.  v.  28.  Febr.)  32.  116  —  H8.
Städte-Ordnung,  reoidirte,  für  die  Preußische  Monarchic,  vom  17.  März  1831.  —  31.  10—33.
—  Verordnung  über  deren  Einführung  in  den  mie  der  Monarchie  wieder  und  neu  vereinigten  Provinzen