8 110. Die Wirkung der Eigenthümerhypothek. 465
event. zufallenden Hypothek durch Eintragung einer Votmerkeng
werden..) Dies wird ausdrücklich hervorgehoben im
§ 1179. Verpflichtet sich der Eigenthümer einem
Anderen gegenüber, die Hypothek löschen zu lassen, wenn
sie sich mit dem Eigenthum in einer Person vereinigt, so
kann zur Sicherung des Anspruchs. auf Löschung eine Vormerkung.
in das Grundbuch eingetragen werden.
Läßt der Eigenthümer trotz seines Verfügungsrechts über die Post
dieselbe löschen, so liegt darin ein Verzicht zu Gunsten etwa Nach-8
Diese rücken dann im Range vor. Ist die Löschung versehentlich
durch das Grundbuchamt erfolgt, so hat der Eigenthümer
das Recht auf Grundbuchberichtigung gemäß 8 54 R.G.B.O. (ogl.
oben S. 226).
5. Die Bestimmungen des B. G. B. über die Eigenthümerhypothek ö. Rückhaben
rückwirkende Kraft. Zwar kann landesgefetzlich nach Art. wirkende
194 E. G. z. B. G. B. bestimmt werden, daß eine Löschung im Falle Kraft des
neuen Rechder
Vereinigung von den interessirten vor= oder gleichstehenden Real= tes in Anglänbigern
verlangt werden kann, so, als ob eine Vormerkung zur sehung der
Sicherung dieses Löschungsanspruchs eingetragen wäre. Es ist bereits Eigenoben
S. 26 dargelegt worden, daß Preußen von diesem landes= thümerrechtlichen
Vorbehalt keinen Gebrauch gemacht hat. Sypothe.
g 110. Die wirkung: der igenchämerhypotheh.
1. Im Preuß. Recht machte die juristische Konstruktion der Eigen= 1. Die Identhümerhypothek
besondere Schwierigkeiten um deswillen, weil es sich hier= tität der
bei um eine Succession des Eigenthümers in eine vorhandene Hypothek, Eigenalso
in eine Grundstücksbelastung, welche mit einer persönlichen Forderung 5 bother
begrifsmäßig verbunden war, handelte. Es fragte sich, ob diese per- nte der
sönliche Forderung durch den Uebergang der Hypothek auf den Eigen= Eigenthümer
erlischt oder nur für die Dauer der Vereinigung von Grund= thümerstüks=
und Hypothekeneigenthum in einer Hand in einen latenten Grund-Zustand
versetzt sei, welcher bei der Aufhebung der Vereinigung das schuld.
persönliche Forderungsrecht wieder aufleben ließ.1) Die herrschende
Msicht theilte für das Preuß. Recht die letztere Auffassung. Die entlegengesetzte
Ansicht, welche die perfönliche Forderung untergehen ließ,
„) Vgl. Entsch. d. mr Bd. XVIII S. 87 Nr. 27, Muster Nr. 69
Th. II Abth 2.
9 Vgl. Ensscheidungen des Reichsgerichts Bd. XXIII S. 189.
Oberneck, Grundbuchrecht. 2. Aufl. 30