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Gesetz= Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
No. 13. —
(No. 1804.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 15. April 1837., betreffend die Gestaktung einer
Nachfrist, und die Festsetzung eines Präklusiotermins zur Einlösung der
noch in Zirkulation befindlichen Koupons über rückständige Zinsen von
Königsberger Stadt = Magistrats-, und v. Bennigsenschen Obligationen,
aus dem Zeitraume vom 1. Januar 1808. bis zum letzten Dezember 1820.
A- den Bericht und nach dem Antrage der Hauptverwaltung der Staats-
schulden vom 7. v. Mks., betreffend den definitiven Abschluß des Schuldentitels
der durch Meinen Erlaß vom 17. Dezember 1821. auf die Staatskasse übernom-
menen Zinsenrückstände von Königsberger Magistrats-, sogenannten von Ben-
nigsenschen und Stadt-Obligationen aus dem Zeitraum vom 1. Januar 1808.
bis Ende Dezember 1820., bestimme Ich, daß die Inhaber der noch uneingels-
sten Zins-Koupons oder Zins-Scheine von den vorgenannten Obligationen ver-
pftichtet seyn sollen, solche zur Empfangnahme des Petrages in einer Frist von
drei Monaten bei der Hauptverwaltung der Saeschulden ein zreiche , oder
den etwanigen Verlust derselben zur weitern vorschriftsmaßigen Verfügung an-
zuzeigen. Nach Ablauf dieser dreimonatlichen Frist hat die Hauptverwaltung
der Staatsschulden binnen anderweitigen drei Monaten die Inhaber der nicht
eingereichten oder nicht angemeldeten Zins-Koupons und Zins-Scheine zur Ein-
reichung derselben und zur Empfangnahme des rückständigen Zinsbetrages un-
ter der Verwarnung der Praklusion auszufordern, und hiernächst gegen dieseni-
gen, welche sich auch bis zu diesem Termin nicht melden, mit der angedrohten
Praklusion zu verfahren. Diese Order ist durch die Gesetz-Sammlung bekannt
zu machen, die Termine aber, zu welchen die Hauptverwaltung der Staats-
schulden die Inhaber der uneingelösten Zins-Koupons und Zins-Scheine auf-
rust, hat dieselbe durch die Amtsblätrer der Preubischen Regierungen, so wie
durch die in Preußen und in Berlin erscheinenden Zeitungen zur Kenntniß der
Interessenten zu bringen.
Berlin, den 15. April 1837.
Friedrich Wilhelm.
An die Hauptverwaltung der Staatsschulden.
(No. 1804—1805.) HNhnbrgang 1637. R (No. 1805.)
(Ausgegeben zu Berlin den 2. Juni 1837.)