Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1837. (28)

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richtsamt verbunden, die Aufnahme der Taxe und den Bietungstermin 
nur denjenigen Hypotheken-Glaͤubigern und Realberechtigten besonders be- 
kannt zu machen, deren Rechte bis zur Einleitung der Subhastation zu 
den neu angelegken Hypotheken-Akten angemeldet worden. Allen andern, 
dem Gericht noch nicht wieder bekannt gewordenen Hypotheken-Gläubi- 
gern und Realberechtigten, so wie allen sonst vorhandenen unbekannten 
Realprätendenten ist in dem öffentlichen Subhastacions-Patente die War- 
nung zu siellen: daß bei ihrem Ausbleiben im Bietungstermine, ohne 
Rücksicht auf sie, mit dem Zuschlage und der Vertheilung der Kaufgel- 
der werde verfahren und sie mit ihren Rechten und Ansprüchen an das 
Grundstück nicht weicer werden gehört werden. 
Sie haben diesen Befehl durch die Gesetzsammlung zur öffemlichen Kennt- 
niß zu bringen. 
Teplitz, den 20. Juli 1837. 
Friedrich Wilhelm. 
An den Staats= und Justizminister Mühler. 
 
	        
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