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richtsamt verbunden, die Aufnahme der Taxe und den Bietungstermin
nur denjenigen Hypotheken-Glaͤubigern und Realberechtigten besonders bekannt
zu machen, deren Rechte bis zur Einleitung der Subhastation zu
den neu angelegken Hypotheken-Akten angemeldet worden. Allen andern,
dem Gericht noch nicht wieder bekannt gewordenen Hypotheken-Gläubigern
und Realberechtigten, so wie allen sonst vorhandenen unbekannten
Realprätendenten ist in dem öffentlichen Subhastacions-Patente die Warnung
zu siellen: daß bei ihrem Ausbleiben im Bietungstermine, ohne
Rücksicht auf sie, mit dem Zuschlage und der Vertheilung der Kaufgelder
werde verfahren und sie mit ihren Rechten und Ansprüchen an das
Grundstück nicht weicer werden gehört werden.
Sie haben diesen Befehl durch die Gesetzsammlung zur öffemlichen Kenntniß
zu bringen.
Teplitz, den 20. Juli 1837.
Friedrich Wilhelm.
An den Staats= und Justizminister Mühler.