Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1837. (28)

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richtsamt  verbunden,  die  Aufnahme  der  Taxe  und  den  Bietungstermin
nur  denjenigen  Hypotheken-Glaͤubigern  und  Realberechtigten  besonders  bekannt
  zu  machen,  deren  Rechte  bis  zur  Einleitung  der  Subhastation  zu
den  neu  angelegken  Hypotheken-Akten  angemeldet  worden.  Allen  andern,
dem  Gericht  noch  nicht  wieder  bekannt  gewordenen  Hypotheken-Gläubigern
  und  Realberechtigten,  so  wie  allen  sonst  vorhandenen  unbekannten
Realprätendenten  ist  in  dem  öffentlichen  Subhastacions-Patente  die  Warnung
  zu  siellen:  daß  bei  ihrem  Ausbleiben  im  Bietungstermine,  ohne
Rücksicht  auf  sie,  mit  dem  Zuschlage  und  der  Vertheilung  der  Kaufgelder
  werde  verfahren  und  sie  mit  ihren  Rechten  und  Ansprüchen  an  das
Grundstück  nicht  weicer  werden  gehört  werden.

Sie  haben  diesen  Befehl  durch  die  Gesetzsammlung  zur  öffemlichen  Kenntniß

  zu  bringen.
Teplitz,  den  20.  Juli  1837.

Friedrich  Wilhelm.

An  den  Staats=  und  Justizminister  Mühler.