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g) die Ansprüche an die Bergbeamten und an die landesherrlichen Hüt-
ten= und Salzwerksbeamten aus ihren Dienstverhältnissen.
4) Prozesse über die im Berg-Hypothekenbuche eingetragenen Forderungen;
50 die Arrest-Anlegung und Exekution auf und in das Bergeigenthum;
6) Konkurs= und Liquidationsprozesse über Bergeigenthum;
7) die öffentlichen Aufgebote, in soweit solche Bergeigenthum und die im
Berg-Hypothekenbuch eingetragenen Posten zum Gegenstande haben;
8) die Subhastationen von Bergeigenthum.
II. Nicht streitige Civilsachen.
9) Die Befugniß zur Aufnahme von Handlungen der freiwilligen Gerichts-
barkeit, welche Gegenstände des Bergeigenthums und des Bergbaubetrie-
bes betreffen.
Dem Berggerichte steht das Erkenneniß in Civilsachen ohne Ein-
schränkung, in den Untersuchungssachen aber nur dann zu, wenn eine fis-
kalische Untersuchung startgefunden hat.
4 3.
Das Berggericht ist dem Ober-Landesgericht zu Arnsberg untergeordnet.
Das Ober-Landesgericht hat auch die Mitaufsicht uͤber das Berg-Hypotheken-
buch. Das Berggericht besteht aus einem Bergrichter, welcher zugleich Mitglied
des Bergamts ist, und aus einem Aktuarius, nebst den noͤthigen Unterbedienten.
Der Bergrichter verwaltet das Berggericht unabhaͤngig vom Bergamte
und dessen Vorgesetzten.
Das Berggericht erkennt in erster Instanz. — Hinsichtlich des Instan-
zenzuges finden auch in den zur Kognition des Berggerichts gehoͤrigen Unter-
suchungs= und Civilprozessen die für die ordentlichen Gerichte ertheilten Vor-
schristen Anwendung.
(. 4.
Die Sachen, in welchen das Königliche Bergamt zu Siegen wegen der
nach #é. 1. und 2. zum berggerichtlichen Ressort gehörigen Gegenstände in An-
spruch genommen wird, oder selbst als Parthei auftritt, werden vor das König-
liche Berggericht zu Bochum zur Verhandlung und Entscheidung in erster In-
stanz gebracht. Die Appellation, so wie der Rekurs geht von diesem an das
Ober-Landesgericht zu Arnsberg, vor welches auch die bezuͤglichen Beschwerde-
Sachen gehoͤren.
(. 5.