Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1837. (28)

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g)  die  Ansprüche  an  die  Bergbeamten  und  an  die  landesherrlichen  Hütten=
  und  Salzwerksbeamten  aus  ihren  Dienstverhältnissen.

4)  Prozesse  über  die  im  Berg-Hypothekenbuche  eingetragenen  Forderungen;

50  die  Arrest-Anlegung  und  Exekution  auf  und  in  das  Bergeigenthum;

6)  Konkurs=  und  Liquidationsprozesse  über  Bergeigenthum;

7)  die  öffentlichen  Aufgebote,  in  soweit  solche  Bergeigenthum  und  die  im
Berg-Hypothekenbuch  eingetragenen  Posten  zum  Gegenstande  haben;

8)  die  Subhastationen  von  Bergeigenthum.

II.  Nicht  streitige  Civilsachen.

9)  Die  Befugniß  zur  Aufnahme  von  Handlungen  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,
  welche  Gegenstände  des  Bergeigenthums  und  des  Bergbaubetriebes
  betreffen.

Dem  Berggerichte  steht  das  Erkenneniß  in  Civilsachen  ohne  Einschränkung,
  in  den  Untersuchungssachen  aber  nur  dann  zu,  wenn  eine  fiskalische
  Untersuchung  startgefunden  hat.

4  3.

Das  Berggericht  ist  dem  Ober-Landesgericht  zu  Arnsberg  untergeordnet.
Das  Ober-Landesgericht  hat  auch  die  Mitaufsicht  uͤber  das  Berg-Hypothekenbuch.
  Das  Berggericht  besteht  aus  einem  Bergrichter,  welcher  zugleich  Mitglied
des  Bergamts  ist,  und  aus  einem  Aktuarius,  nebst  den  noͤthigen  Unterbedienten.

Der  Bergrichter  verwaltet  das  Berggericht  unabhaͤngig  vom  Bergamte
und  dessen  Vorgesetzten.

Das  Berggericht  erkennt  in  erster  Instanz.  —  Hinsichtlich  des  Instanzenzuges
  finden  auch  in  den  zur  Kognition  des  Berggerichts  gehoͤrigen  Untersuchungs=
  und  Civilprozessen  die  für  die  ordentlichen  Gerichte  ertheilten  Vorschristen
  Anwendung.

(.  4.

Die  Sachen,  in  welchen  das  Königliche  Bergamt  zu  Siegen  wegen  der
nach  #é.  1.  und  2.  zum  berggerichtlichen  Ressort  gehörigen  Gegenstände  in  Anspruch
  genommen  wird,  oder  selbst  als  Parthei  auftritt,  werden  vor  das  Königliche
  Berggericht  zu  Bochum  zur  Verhandlung  und  Entscheidung  in  erster  Instanz
  gebracht.  Die  Appellation,  so  wie  der  Rekurs  geht  von  diesem  an  das
Ober-Landesgericht  zu  Arnsberg,  vor  welches  auch  die  bezuͤglichen  Beschwerde-Sachen
  gehoͤren.

(.  5.