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Fuͤhrung er so, wie solches in Hinsicht der Justitiarien bei den Regierungen
durch die Geschaͤfts-Instruktion vom 26. Dezember 1808. 8. 96. vorgeschrieben
ist, zu wachen hat.
Er ist ferner staͤndiger Kodezernent (Korreferent) fuͤr alle diejenigen Ge-
genstaͤnde, wo rechtliche Verbindlichkeiten von Seiten der Behoͤrden eingegangen
werden, also bei Kontrakten, Lizitationen, Verdingungen ꝛc.; bei Muthungssachen
und darüber im Wege der Verwaltung entstehenden Konflikten; bei der Instruk-
tion aller vorkommenden Belehnungen, welche er nach Umständen auch als De-
zernent zu bearbeiten hat; bei Bearbeitung von Instruktionen für Königliche und
gewerkschaftliche Beamte; so wie endlich bei allen Gegenständen der bergamtlichen
Verwaltung, wo der Beistand eines Rechtskundigen erforderlich ist, wo also der
Dirigent die Theilnahme desselben in Anspruch zu nehmen hat.
Der Bergrichter rangirt gleich nach dem Bergamts-Direktor und muß,
wenn der #etzere behindert ist, die Direktorialgeschäfte übernehmen.
Berlin, den 13. Juli 1837.
Der Justizminister. Der Finanzminister.
Mühler. Graf v. Alvensleben.
(No. 1817.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 14. August 1837., betreffend die Wiederherstel-
lung des KP. 34. des Anhangs zur Allgemeinen Gerichtsordnung in Bezie-
hung auf Kurhessische Unterthanen.
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J habe aus dem Berichte der Minister der Justiz und der auswärtigen An-
gelegenheiten ersehen, daß in den Kurhessischen Landen nach dortigem Gerichts-
Gebrauch gegen jeden Ausländer, welcher daselbst bewegliches oder unbewegliches
Vermäögen besitzt, auch wegen persönlicher Forderungen gerichtlich verfahren, das
Vermögen mit Beschlag belegt und zur Befriedigung des Klägers verwendet
werden darf. Da die Unterhandlungen zur Auswirkung einer mit der diesseiti-
gen Gesetzgebung übereinstimmenden Modifkation dieses Gerichtsgebrauchs für
Meine Unterthanen von keinem Erfolg gewesen sind, so bestimme Ich hierdurch
mit Bezug auf die in der Verordnung vom 7. Juli 1819. für solche Fälle vor-
behaltene Herstellung des g. 34. des Anhangs zur Gerichtsordnung, daß gegen
Kurhessische Unterthanen das Wiedervergeltungsrecht ausgeübt werden soll, in
(No. 1816 —1818.) Folge