Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1837. (28)

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(No. 1834.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 18. Oktober 1837., wonach das Hausvoigtei= 
Gericht zu Berlin in Bagatellsachen die Stelle eines Kommissarius des 
Kammergerichts vertritt. 
A# Ihren Bericht vom 26. v. M. erkldre Ich Mich mit Ihrer Ansicht ein- 
verstanden, daß das hiesige Hausvoigteigericht, wenn dasselbe eine dem Ressort 
des Kammergerichts angehörende Bagatelsache zur Instrukrion und Entscheidung 
überkommt, die Stelle der Kommissarien vertritt, welche nach . 67. der Der- 
ordnung vom 1. Juni 1833. zur Verhandlung und Entscheidung der Bagatell- 
sachen durch die ein Kollegium bildenden Gerichte zu ernennen sind. Durch 
diese Anordnung ist die auf dem Reglement vom 30. November 1782. beru- 
hende Einrichtung des Hausvoigteigerichts, nach welcher bei demselben, wie bei 
Untergerichten, gegen nicht appellationsfähige Erkenntnisse der Rekurs eintritt, 
dahin modifizirt, daß bei Obsekten unter 20 Rehlr. nicht das Rechtsmittel des 
Rekurses, sondern, weil das Hausvoigteigericht hierbei nicht als ein Untergericht, 
sondern kommissarisch für das Obergericht fungirt, die Nichtigkeitsbeschwerde zu- 
lassig ist. Ich autorisire Sie, hiernach das Erforderliche zu verfügen. 
Berlin, den 18. Oktober 1837. « » « 
A Friedrich Wilhelm. 
n 
den Staats- und Justizminister Muͤhler. 
  
(No. 1835.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 18. Oktober 1837., wegen näherer Bestimmung 
des 6. 277. des Ostpreußischen Landschafts -Reglements vom 24. Dezem- 
ber 1808. 
A., einer bei Mir geführten Beschwerde des Besitzers eines Ostpreußischen 
Pfandbriefes habe Ich ersehen, daß bei der Ausführung der um 5. 277. des 
Ostpreußischen Landschafts-Reglements vom 24. Dezember 1808. enthaltenen Be- 
stimmung, nach welcher der Präsemant des letzten mit Nr. 10. bezeichneten Zins- 
Koupons die neuen auf die folgenden fünf Jahre ausgefertigten Koupons erhaäle, 
Schwierigkeiten eingetreten sind, die einer gesetzlichen Erledigung bedürfen. Nach 
erfolgter Berathung der landschaftlichen Behörde und auf den Bericht der Mi- 
nister der betreffenden Ressorts, seze Ich demnach zur Erlduterung des erwähnten 
6. 277. hierdurch Folgendes fest: Wenn der Inhaber des Pfandbriefes vor Aus- 
(No. 18#4-—1835.) rei-
	        
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