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(No. 1838.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 6. November 1837., betreffend die Bestimmun-
gen wegen der Beiträge der Städte, für welche indirekte Kommunal-Abga-
ben durch die landesherrlichen Steuerbehörden erhoben werden, zu den,
Kosten dieser Steuer-Erhebung und wegen Ueberlassung städtischer Loka-
lien an die Steuerverwaltung.
Zu Beseitigung der Zweifel, ob und in wie weit diejenigen Städte, für welche
indirekte Kommunal-Abgaben durch die landesherrlichen Steuerbehèrden, und
zwar entweder als Zuschläge zu den Staatssteuern, oder ohne Verbindung mit
solchen, erhoben werden, einen Beitrag zu den Kosten dieser Steuer-Erhebung
zu leisten verpflichtet, und in wie weit städtische Lokalien der Steuerverwaltung
zu überlassen find, setze Ich auf den Bericht des Staatsministeriums vom 8. Sev-
tember d. J. Folgendes fest:
8. 1.
In Städten, denen für ihre Kommunalbedürfnisse Zuschläge auf die lan-
desherrlichen indirekten Steuern oder besondere indirekte Abgaben bewilligt sind,
welche durch die landesherrlichen Steuerbehsrden und Beamten erhoben werden,
kommen 5 Prozent vom Brutto-Ertrage derselben als Beitrag zu den Erhe-
bungskosten für die Staarskasse in *
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Zur Erhebung und Kontrolirung der Mahl= oder Schlachtsteuer haben
die pflichtigen Städte der landesherrlichen Steuerverwaltung diejenigen ihnen
zugehörigen Gebaude oder Geschäftslokalien einzurdumen, welche entweder von
der Sceuerbehörde seither schon benutzt worden sind, oder nach Bestimmung der
Landes-Polizeibehsrde ohne Beeinträchtigung nothwendiger Kommunalzwecke dazu
hergegeben werden können.
4. 3.
Staͤdte, welche keine Zuschlaͤge auf die Mahl- oder Schlachtsteuer be-
ziehen, erhalten von der landesherrlichen Steuerverwaltung für die zu ihrer Be-
nutgung überlassenen Gebdude oder Geschästsrdume eine in Ermangelung gütli-
cher Einigung durch die Landes-Polizeibehörde für die Dauer der Benutzung
sestzusetzende jährliche Mierhe. Die Umteerhaltung im gewöhnlichen baulichen
Stande liegt dagegen der Stadt als Eigenthümerin ob. Die Kosten außeror-
dentlicher Einrichtungen oder Veränderungen, welche lediglich der Steuerverwal-
tung wegen erforderlich sind, werden aus landesherrlichen Fonds bestritten.
4.
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Staͤdte, denen jene Zuschlaͤge bewiLigt sind, achalten für die Benutzung
Ge. 1834.) Dd ihrer