Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1837. (28)

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5) Wenn Kirchenaͤmter oder Schulstellen bei Gemeinheits-Theilungen 
oder Abloͤsungen fuͤr die bis dahin ausgeuͤbten Rechte durch Ueberweisung von 
Grund und Boden abgefunden werden, so wird in den Fällen, wenn die Kir- 
chendmier oder Schulstellen andere besteuerte Ländereien besitzen, die bisherige 
Steuer auch von dem Abfindungslande forterhoben und die mit Rücksicht auf 
die Besteuerung etwa bewilligte Entschddigung forkgewährt. — Enriichten die 
Kirchendmrer oder Schulstellen dagegen bis dahin keine Grundsteuer, so wird 
auch von dem Abfindungslande keine Steuer erhoben, gleichzeitig aber auch die 
bis dahin etwa gewährte Entschaddigung vom Etat abgesetz. 
6) Wenn zu Lehn, zu Erbzins= oder Erbpachts-Rechten verliehene Grund= 
stücke den ein Einkommen daraus beziehenden Kirchenämtern oder Schuflstellen 
wieder anheim fallen und von deren Inhabern fortan durch Selbstbewirkhschaf- 
tung oder Zeitverpachtung benutzt werden, so wird, in soweit die zu 1. ausgestell- 
ten Bedingungen vorhanden sind, die frühere Immunität nach den Bestimmun- 
gen. zu 2. wieder hergestellt und die an deren Stelle bis dahin etwa gewährte 
Entschädigung vom Etat abgesetzt. 
Berlin, den 10. Januar 1837. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staatsministerium. 
  
(No. 1771.) Verorênung, die autonomische Sukzessions-Befugniß der Rbeinischen Rlkter- 
schaft und das darüber statefindende schiedsrichterliche Verfahren betreffend. 
Vom 21. Januar 1837. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
Da mehrere Familien Unseres Nheinischen Ritterstandes, auf die Wie- 
derherstellung der, dem ritterbürtigen Adel in Unserer Rheinprovinz vor Einföh- 
rung der fremden Gesetzgebung zugestandenen Disposttionsbefugniß für Erbfülle 
angetragen haben und diese Disposttionsbefugniß eine wesenrliche Bedingung zur 
Erhaltung dieser Familien und ihres Grundbesitzes in denselben ist; so haben 
Wir, stets landesvaterlich geneigt, jedem Scande diejenigen Einrichtungen zu 
bewilligen, welche den Wohlstand und den Flor desselben befördert, Uns bewo- 
gen gefunden, durch die Order vom 16. Januar v. J. gedachte autonomische 
Dispositionsbefsugniß denjenigen adlichen Familien der Rheinprovinz, welche 
dieselbe unter den früheren Regierungen ausgeübt haben, anzuerkennen und für 
sie wieder herzustellen. Wir haben sedoch die Ausübung dieser Besugniß an 
die Bedingung geknüpft, daß für die standesmäßige Erziehung, Abfindung und 
Aussteuer der übrigen Kinder und für die Versorgung des überlebenden Ehe- 
gatten gesorgt, daß zur Sicherung dieses Zwecks eine Sctiftung gegründet und 
daß für die dabei entstehenden Streitigkeiten ein Schiedsgericht errichtet werde. 
(No, 1770—1771.) Nach-
	        
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