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5) Wenn Kirchenaͤmter oder Schulstellen bei Gemeinheits-Theilungen
oder Abloͤsungen fuͤr die bis dahin ausgeuͤbten Rechte durch Ueberweisung von
Grund und Boden abgefunden werden, so wird in den Fällen, wenn die Kir-
chendmier oder Schulstellen andere besteuerte Ländereien besitzen, die bisherige
Steuer auch von dem Abfindungslande forterhoben und die mit Rücksicht auf
die Besteuerung etwa bewilligte Entschddigung forkgewährt. — Enriichten die
Kirchendmrer oder Schulstellen dagegen bis dahin keine Grundsteuer, so wird
auch von dem Abfindungslande keine Steuer erhoben, gleichzeitig aber auch die
bis dahin etwa gewährte Entschaddigung vom Etat abgesetz.
6) Wenn zu Lehn, zu Erbzins= oder Erbpachts-Rechten verliehene Grund=
stücke den ein Einkommen daraus beziehenden Kirchenämtern oder Schuflstellen
wieder anheim fallen und von deren Inhabern fortan durch Selbstbewirkhschaf-
tung oder Zeitverpachtung benutzt werden, so wird, in soweit die zu 1. ausgestell-
ten Bedingungen vorhanden sind, die frühere Immunität nach den Bestimmun-
gen. zu 2. wieder hergestellt und die an deren Stelle bis dahin etwa gewährte
Entschädigung vom Etat abgesetzt.
Berlin, den 10. Januar 1837.
Friedrich Wilhelm.
An das Staatsministerium.
(No. 1771.) Verorênung, die autonomische Sukzessions-Befugniß der Rbeinischen Rlkter-
schaft und das darüber statefindende schiedsrichterliche Verfahren betreffend.
Vom 21. Januar 1837.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
Da mehrere Familien Unseres Nheinischen Ritterstandes, auf die Wie-
derherstellung der, dem ritterbürtigen Adel in Unserer Rheinprovinz vor Einföh-
rung der fremden Gesetzgebung zugestandenen Disposttionsbefugniß für Erbfülle
angetragen haben und diese Disposttionsbefugniß eine wesenrliche Bedingung zur
Erhaltung dieser Familien und ihres Grundbesitzes in denselben ist; so haben
Wir, stets landesvaterlich geneigt, jedem Scande diejenigen Einrichtungen zu
bewilligen, welche den Wohlstand und den Flor desselben befördert, Uns bewo-
gen gefunden, durch die Order vom 16. Januar v. J. gedachte autonomische
Dispositionsbefsugniß denjenigen adlichen Familien der Rheinprovinz, welche
dieselbe unter den früheren Regierungen ausgeübt haben, anzuerkennen und für
sie wieder herzustellen. Wir haben sedoch die Ausübung dieser Besugniß an
die Bedingung geknüpft, daß für die standesmäßige Erziehung, Abfindung und
Aussteuer der übrigen Kinder und für die Versorgung des überlebenden Ehe-
gatten gesorgt, daß zur Sicherung dieses Zwecks eine Sctiftung gegründet und
daß für die dabei entstehenden Streitigkeiten ein Schiedsgericht errichtet werde.
(No, 1770—1771.) Nach-