Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1837. (28)

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(No. 1852.) Verordnung über die Subhastation der Grundstücke von geringerem Werthe. 
Vom 2. Dezember 1837. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
Zur Verminderung der Subhastationskosten bei Grundstücken von gerin- 
gerem Werthe verordnen Wir, mit Abänderung des 6. 8. der Verordnung vom 
4. März 1834. über den Subhastations= und Kaufgelder-Liquidations-Prozeß, 
für diejenigen Provinzen Unserer Monarchie, in denen die Allgemeine Gerichts- 
Ordnung Gesetzeskraft hat, auf den Antrag Unserer Justizminister und nach er- 
fordertem Gutachten einer aus Mitgliedern des Staatsraths ernannten Kom- 
mission, was folgt: 
(#1. 
Bei Grundstücken bis zum Tarwerth von 50 Thalern einschließlich, soll 
das Subhastations-Patent nicht durch das Intelligenzblatt und den Anzeiger des 
Regierungs-Amtsblatts, sondern nur durch Aushang an der Gerichtsstelle und 
an der sonst zu öffentlichen Bekanntmachungen bestimmten Stelle in der Orts- 
Gemeinde, in welcher das Grungstäck liegt, zur öffenrlichen Kenntniß gebracht 
werden. 
(. 2. 
Bei Grundstücken im Tarwerth über 50 bis 500 Thaler einschließlich ge- 
nügt, außer dem im 6. 1. verordneten Aushange, die ein malige Einrückung 
des Subhastations-Patents in den Anzeiger des Regierungs-Amtsblatts und in 
das Intelligenzblatt, sofern ein solches in dem betreffenden Regierungsbezirke 
erscheint. 63 
Sollte in den vorstehenden Faͤllen eine groͤßere Publizitaͤt von dem Ge- 
richte fuͤr angemessen erachtet werden, so ist die Bekanntmachung des anberaum- 
ten Bietungstermins, wo es herkoͤmmlich ist, durch oͤffentlichen Ausruf, und wenn 
ein Haus verkauft werden soll, durch Anschlag an demselben zu veranlassen. 
Auch bleibt es in allen Faͤllen den Betheiligten unbenommen, auf ihre 
Kosten noch jede andere Art der Bekanntmachung in Antrag zu bringen. 
4. 
Als wesentliche Foͤrmlichkeiten, deren Verletzung den Widerruf des öffent- 
lichen Verkaufs begründet (§. 348. No. 2. und 5. u. f. f. Tit. II. Theil l. des 
Allgemeinen Landrechts), sind nur anzusehen: in dem Falle des §. 1., der dort 
erwähnte Aushang, wobei es jedoch lediglich auf den Bericht des Gerichtsboten 
über die erfolgte Anheftung ankommt, und in dem Falle des F. 2., außer jenem 
Aushange, die Einrückung in den Anzeiger des *- Die 
(No. 1852. Mim Unter-
	        
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