Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1837. (28)

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(No.  1852.)  Verordnung  über  die  Subhastation  der  Grundstücke  von  geringerem  Werthe.
Vom  2.  Dezember  1837.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

Zur  Verminderung  der  Subhastationskosten  bei  Grundstücken  von  geringerem
  Werthe  verordnen  Wir,  mit  Abänderung  des  6.  8.  der  Verordnung  vom
4.  März  1834.  über  den  Subhastations=  und  Kaufgelder-Liquidations-Prozeß,
für  diejenigen  Provinzen  Unserer  Monarchie,  in  denen  die  Allgemeine  Gerichts-Ordnung
  Gesetzeskraft  hat,  auf  den  Antrag  Unserer  Justizminister  und  nach  erfordertem
  Gutachten  einer  aus  Mitgliedern  des  Staatsraths  ernannten  Kommission,
  was  folgt:

(#1.

Bei  Grundstücken  bis  zum  Tarwerth  von  50  Thalern  einschließlich,  soll
das  Subhastations-Patent  nicht  durch  das  Intelligenzblatt  und  den  Anzeiger  des
Regierungs-Amtsblatts,  sondern  nur  durch  Aushang  an  der  Gerichtsstelle  und
an  der  sonst  zu  öffentlichen  Bekanntmachungen  bestimmten  Stelle  in  der  Orts-Gemeinde,
  in  welcher  das  Grungstäck  liegt,  zur  öffenrlichen  Kenntniß  gebracht
werden.

(.  2.

Bei  Grundstücken  im  Tarwerth  über  50  bis  500  Thaler  einschließlich  genügt,
  außer  dem  im  6.  1.  verordneten  Aushange,  die  ein  malige  Einrückung
des  Subhastations-Patents  in  den  Anzeiger  des  Regierungs-Amtsblatts  und  in
das  Intelligenzblatt,  sofern  ein  solches  in  dem  betreffenden  Regierungsbezirke
erscheint.  63

Sollte  in  den  vorstehenden  Faͤllen  eine  groͤßere  Publizitaͤt  von  dem  Gerichte
  fuͤr  angemessen  erachtet  werden,  so  ist  die  Bekanntmachung  des  anberaumten
  Bietungstermins,  wo  es  herkoͤmmlich  ist,  durch  oͤffentlichen  Ausruf,  und  wenn
ein  Haus  verkauft  werden  soll,  durch  Anschlag  an  demselben  zu  veranlassen.

Auch  bleibt  es  in  allen  Faͤllen  den  Betheiligten  unbenommen,  auf  ihre
Kosten  noch  jede  andere  Art  der  Bekanntmachung  in  Antrag  zu  bringen.

4.

Als  wesentliche  Foͤrmlichkeiten,  deren  Verletzung  den  Widerruf  des  öffentlichen
  Verkaufs  begründet  (§.  348.  No.  2.  und  5.  u.  f.  f.  Tit.  II.  Theil  l.  des
Allgemeinen  Landrechts),  sind  nur  anzusehen:  in  dem  Falle  des  §.  1.,  der  dort
erwähnte  Aushang,  wobei  es  jedoch  lediglich  auf  den  Bericht  des  Gerichtsboten
über  die  erfolgte  Anheftung  ankommt,  und  in  dem  Falle  des  F.  2.,  außer  jenem
Aushange,  die  Einrückung  in  den  Anzeiger  des  *-  Die

(No.  1852.  Mim  Unter-