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(No. 1852.) Verordnung über die Subhastation der Grundstücke von geringerem Werthe.
Vom 2. Dezember 1837.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
Zur Verminderung der Subhastationskosten bei Grundstücken von geringerem
Werthe verordnen Wir, mit Abänderung des 6. 8. der Verordnung vom
4. März 1834. über den Subhastations= und Kaufgelder-Liquidations-Prozeß,
für diejenigen Provinzen Unserer Monarchie, in denen die Allgemeine Gerichts-Ordnung
Gesetzeskraft hat, auf den Antrag Unserer Justizminister und nach erfordertem
Gutachten einer aus Mitgliedern des Staatsraths ernannten Kommission,
was folgt:
(#1.
Bei Grundstücken bis zum Tarwerth von 50 Thalern einschließlich, soll
das Subhastations-Patent nicht durch das Intelligenzblatt und den Anzeiger des
Regierungs-Amtsblatts, sondern nur durch Aushang an der Gerichtsstelle und
an der sonst zu öffentlichen Bekanntmachungen bestimmten Stelle in der Orts-Gemeinde,
in welcher das Grungstäck liegt, zur öffenrlichen Kenntniß gebracht
werden.
(. 2.
Bei Grundstücken im Tarwerth über 50 bis 500 Thaler einschließlich genügt,
außer dem im 6. 1. verordneten Aushange, die ein malige Einrückung
des Subhastations-Patents in den Anzeiger des Regierungs-Amtsblatts und in
das Intelligenzblatt, sofern ein solches in dem betreffenden Regierungsbezirke
erscheint. 63
Sollte in den vorstehenden Faͤllen eine groͤßere Publizitaͤt von dem Gerichte
fuͤr angemessen erachtet werden, so ist die Bekanntmachung des anberaumten
Bietungstermins, wo es herkoͤmmlich ist, durch oͤffentlichen Ausruf, und wenn
ein Haus verkauft werden soll, durch Anschlag an demselben zu veranlassen.
Auch bleibt es in allen Faͤllen den Betheiligten unbenommen, auf ihre
Kosten noch jede andere Art der Bekanntmachung in Antrag zu bringen.
4.
Als wesentliche Foͤrmlichkeiten, deren Verletzung den Widerruf des öffentlichen
Verkaufs begründet (§. 348. No. 2. und 5. u. f. f. Tit. II. Theil l. des
Allgemeinen Landrechts), sind nur anzusehen: in dem Falle des §. 1., der dort
erwähnte Aushang, wobei es jedoch lediglich auf den Bericht des Gerichtsboten
über die erfolgte Anheftung ankommt, und in dem Falle des F. 2., außer jenem
Aushange, die Einrückung in den Anzeiger des *- Die
(No. 1852. Mim Unter-