Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1837. (28)

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Gesetz-Sammlung 
fuͤr die · 
KöniglichenspreußischenStaaten. 
  
.----· No. 5. — 
  
Mo. 1780.) Tarif, nach welchem das Brückengeld beim sogenannten Hundspaß im Guhrauer 
Kreise vom Dominio Nieder-Schütklau zu erheben ist. Vom 31. Ja- 
nuar 1837. 
E. wird entrichtet: 
I. von Landkutschen und Kaleschen zum Transport von Personen 
um Lohn fuͤr einzelne Plaͤtze, beladen oder unbeladen, auslaͤn- 
disch oder inländisch, für jedes Zugthir 3 Pfennige. 
II von Lastfuhrwerken: 
a) von beladenen, 
1. vierrädrigen, für jedes Zugkhier bei einer Bespannung 
von Vier und weniger Zugthieren 3 - 
von Fünf oder Sechs Zugthieren .4 „ 
von Sieben oder mehreren Zugthieren 6 - 
2. zweiraͤdrigen fuͤr jedes Zugthier ...... . . . ... 2 2 
3. von Schlitten, für jedes Zugthier ohne Unterschied. 2 
b) von unbeladenen, 
1. Frachtwagen, für jedes Zugthir 2 
2. gewöhnlichem Landfuhrwerke, desgleichen von Schlit- 
ten zum Fortschaffen von Lasten, für jedes Zugthier 1 - 
III. von jedem beladenen Pferde oder sonstigen Lastthier mit oder 
ohne Reiter, desgleichen von einem beladenen Schubkarren. 2 „ 
## 
Befreiungen. 
Es wird kein Brückengeld erhoben: * 
1) von Pferden und Maulthieren, welche den Hofhaltungen des Königlichen 
Hauses, imgleichen den Königlichen Gestüten gehören; #5#m 
2) vom Armee-Fuhrwerk und von Fuhrwerken und Thieren, welche Militair- 
personen auf dem Marsche bei sich führen, desgleichen von Offzieren zu 
Pferde und und in Dienstuniform auf Diensreisen; 
Mo. 1790—181.) Jahrgang 187. F 3) von 
(Ausgegeben zu Berlin den 5. April 1837.)
	        
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