Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1837. (28)

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6. 1. 
Wer bei Erhebung von Chaussee-, Wege-, Brücken-, Fähr= und Schleu- 
sengeldern und andern dergleichen Kommunikations-Abgaben von denjenigen, welche 
diese Abgaben zu entrichten haben, mehr einfordert und erhebt, als die vorge- 
schriebenen Tarifs, Taxen oder Reglements gestatten, soll mit einer Geldbuße bestraft 
werden, welche auf den zehnfachen Betrag des zu viel Erhobenen, mindestens 
aber auf Fuͤnf Thaler zu bestimmen ist. Hat der Thaͤter sich mehrere solche 
Ueberschreitungen zu Schulden kommen lassen, und ist der Gesammtbetrag des 
zu viel Erhobenen nicht genau zu ermitteln, so tritt eine Geldbuße von Fünf bis 
Funfzig Thalern ein, in sofern der zehnfache Betrag desjenigen, was als zu viel 
erhoben wirklich nachgewiesen wird, Funfzig Thaler nicht übersteigt. 
6. 2. - 
Die vorstehend bestimmte Strafe trifft den Thaͤter, ohne Unterschied, ob 
er die Abgabe, wie der Eigenthuͤmer oder Paͤchter fuͤr eigene Rechnung, oder 
fuͤr Rechnung und im Namen eines Andern erhob, er mag das zu viel Erho- 
bene in seinen eigenen oder des Andern Nutzen verwendet haben. 
(. 3. 
Gleiche Serase, wie den Thäter, (trifst die Privatberechtigten oder 
Pächter, welche dergleichen Ueberschreitungen von ihren Einnehmern, desgleichen 
die Einnehmer, welche solche von ihren Geschäftsgehülfen wissentlich gesche- 
hen lassen. 
**1*nm 
Jeder Einnehmer, welcher den Empfang durch Andere verrichten laßt, ist 
civilrechtlich für die von letzteren begangenen Ueberschreitungen der Hebungssätze 
in Ansehung der Emschaddigung, Kosten und Geldstrafe subsidiarisch verhaftet. 
G. 5. 
Im Falle der Wiederholung, nach bereits vorhergegangener rechtskrafti- 
ger Verurtheilung, treten folgende Strafbestimmungen ein: 
1) Der Privatberechtigte hat eine Geldbuße von Zwanzig bis Fünshundere 
Thalern verwirkt. 
2) Der Pchter ist, außer der im é. 1. bestimmten Se aus der Hebung 
zu setzen und es ist solche nach dem Ermessen der Provinzial-ert 
Behörde, mie Berücksicheigung der Anträge des Verpachters, entweder 
für Rechnung und auf Kosten des Pächters, dessen Verpflichtungen aus 
dem Pachtvertrage unverändert bleiben, unter Sequestration zu stellen, 
oder 
  
 
	        
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