Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1837. (28)

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Widerstand durch Thaͤtlichkeit oder gefaͤhrliche Drohung; so bedient sich dasselbe 
seiner Waffen, um den Angriff abzuwehren und den Widerstand zu uͤberwaͤltigen. 
8. 3. 
Wenn das Militair bei einer solchen Dienstleistung zur Ablegung der 3 
Wassen oder anderer zum Angriffe oder zum Widerstande geeigneter, oder sonst — 
gefährlicher Werkzeuge auffordert, und es wird dieser Aufforderung nicht sofort! von 8 
Folge geleistet, oder es werden die abgelegten Waffen oder Werkzeuge wieder din 
aufgenommen; so macht das Militair von seinen Waffen Gebrauch, um den *8 
schuldigen Gehorsam zu erzwingen. 
8. 4. Bei Arresta- 
Wenn bei Arrestationen der bereits Verhastete entspringt oder auch nur u, 
einen Versuch dazu macht, so bedient sich das Militair der Waffen, um die der Sucht be- 
Flucht zu vereiteln. ter Personen. 
é. 5. Zur Berhin- 
Hierzu ist dasselbe auch in allen Faͤllen befugt, wenn Gefangene, welche n n 
ihm zur Abführung oder zur Bewachung anvertraut sind, vom Transporte oder ro#o 
  
aus Gefängnissen zu emfliehen versuchen. sagussen- 
. 6. 
etr 
Jede Schildwache (die Ehrenposten mit eingerechnet) hat sich zum Schutze rächen aöber- 
der ihrer Bewachung anvertrauten Personen oder Sachen nsthigenfalls der Waf- ktauren Per- 
fen zu bedienen. 
". 7. 
Das Militair hat von seinen Waffen nur in so weit Gebrauch zu ma- —— 
chen, als es zur Erreichung der in den vorstehenden 96. 2—6 angegebenen Zwecke Wassenge= 
erforderlich ist. Der Gebrauch der Schußwaffe tritt nur dann ein, wenn srauch * 
entweder ein besonderer Befehl dazu ertheilt worden ist, oder wenn die anderen 
Waffen unzureichend erscheinen. Der Zeitpunke, wenn der Waffengebrauch ein- 
treten soll, und die Art und Weise seiner Anwendung muß von dem handeln- 
den Militair jedesmal selbst erwogen werden. 
K. S. 
Wird das Militair zum Beistand einer Civil-Behsrde kommandirt, so vve 
hat nicht die letztere, sondern das Milikair und dessen Befehlshaber zu beurthei- ais tvi 
len, ob und in welcher Art zur Anwendung der Wasffen geschricten werden soll. O ve 
Die Civil-Behörde aber muß in jedem Falle, in welchem sie die Hülfe des Mi= delßa de- 
litairs nachsucht, den Gegenstand und den Zweck, wozu sie verlangt wird, so be- llchs wish. 
(No. 1791) stimmt
	        
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