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Widerstand durch Thaͤtlichkeit oder gefaͤhrliche Drohung; so bedient sich dasselbe
seiner Waffen, um den Angriff abzuwehren und den Widerstand zu uͤberwaͤltigen.
8. 3.
Wenn das Militair bei einer solchen Dienstleistung zur Ablegung der 3
Wassen oder anderer zum Angriffe oder zum Widerstande geeigneter, oder sonst —
gefährlicher Werkzeuge auffordert, und es wird dieser Aufforderung nicht sofort! von 8
Folge geleistet, oder es werden die abgelegten Waffen oder Werkzeuge wieder din
aufgenommen; so macht das Militair von seinen Waffen Gebrauch, um den *8
schuldigen Gehorsam zu erzwingen.
8. 4. Bei Arresta-
Wenn bei Arrestationen der bereits Verhastete entspringt oder auch nur u,
einen Versuch dazu macht, so bedient sich das Militair der Waffen, um die der Sucht be-
Flucht zu vereiteln. ter Personen.
é. 5. Zur Berhin-
Hierzu ist dasselbe auch in allen Faͤllen befugt, wenn Gefangene, welche n n
ihm zur Abführung oder zur Bewachung anvertraut sind, vom Transporte oder ro#o
aus Gefängnissen zu emfliehen versuchen. sagussen-
. 6.
etr
Jede Schildwache (die Ehrenposten mit eingerechnet) hat sich zum Schutze rächen aöber-
der ihrer Bewachung anvertrauten Personen oder Sachen nsthigenfalls der Waf- ktauren Per-
fen zu bedienen.
". 7.
Das Militair hat von seinen Waffen nur in so weit Gebrauch zu ma- ——
chen, als es zur Erreichung der in den vorstehenden 96. 2—6 angegebenen Zwecke Wassenge=
erforderlich ist. Der Gebrauch der Schußwaffe tritt nur dann ein, wenn srauch *
entweder ein besonderer Befehl dazu ertheilt worden ist, oder wenn die anderen
Waffen unzureichend erscheinen. Der Zeitpunke, wenn der Waffengebrauch ein-
treten soll, und die Art und Weise seiner Anwendung muß von dem handeln-
den Militair jedesmal selbst erwogen werden.
K. S.
Wird das Militair zum Beistand einer Civil-Behsrde kommandirt, so vve
hat nicht die letztere, sondern das Milikair und dessen Befehlshaber zu beurthei- ais tvi
len, ob und in welcher Art zur Anwendung der Wasffen geschricten werden soll. O ve
Die Civil-Behörde aber muß in jedem Falle, in welchem sie die Hülfe des Mi= delßa de-
litairs nachsucht, den Gegenstand und den Zweck, wozu sie verlangt wird, so be- llchs wish.
(No. 1791) stimmt