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setze verwirkten Strafe, mit Gefängnißstrase von acht Tagen bis zu drei Mo-
naten belegt werden.
6. 2. Drohungen mit Schießgewehr, Aexten oder andern gefährlichen Werk-
eugen sien schtelte- oder Zuchthaus-Strafe von drei Monaten bis zu zwei
ahren nach sich.
3. Ist die Widersetzlichkeit mit Gewalt an der Person verbunden gewesen,
so wird der Thiter auf drei Monate bis vier Jahre in ein Arbeits= oder
Fuchthause eingesperrt.
6 4. Ist eine körperliche Beschädigung erfolgt, so hat der Verbrecher nach
Beschaffenheit der Umstände zwei= bis zwanzigjaährige Arbeits -, Zuchthaus= oder
Festungs-Scrafe verwirkt.
6é. 5. Ist eine der vorstehend (§. 1—4.) bezeichneten Widersetzlichkeiten von
zwei oder mehreren Personen gemeinschaftlich verübt, so soll die darauf ange-
drohte Freiheissstrafe um ein Giertel bis zur Halste ihrer Dauer verschärft werden.
. 6. War aber die gemeinschaftliche Terübung des Verbrechens von den
Theilnehmern vorher verabredet worden, so tritt nicht nur die im 5. 5. bestimmte
Strasschärsung ein, sondern es ist dann auch jeder der Theilnehmer, welcher auf
irgend eine Weise vor, bei oder nach der Ausführung dazu mitgewirkt hat, als
Miturheber des verabredeten Verbrechens zu betrachten.
. 7. Bei der Untersuchung drr vorstehend (§. 1—6.) aufgeführten Vergehen,
soll denjenigen Forst-Beamcten, welchen nach der Verordnung vom 7. Juni 1821.
volle Beweiskraft beigelegt ist, aus dem Grunde allein, weil sie als Denuncian=
ten oder Damnißkaten aufgetreten sind, noch nicht die Eigenschaft eines voll-
gültigen Zeugen abgesprochen werden.
6. 8. Dagegen sind dicjenigen Personen, welche wegen Widersetzlichkeit ge-
hen ForstBeamte und Berechtigte, so wie wegen Wilddiebstahls bereits bestraft,
oder wegen Holzdiebstahls mit einer Kriminalstrafe belegt sind, als unverdächtige
Zeugen nicht anzusehen.
9. Der Wersuch einer Tsdtung soll nach dem Grade des Fortschritts
der That zur Pollendung, den allgemelnen Seaafgesetzen gemäß, mit Zuchthaus-
oder Festungsstrafe selbst bis auf Lebenszeit, belegt werden.
é. 10. Dersjenige, welcher auf einen Beamten, Berechtigten oder Ausseher
schietzt, hat die Vermuthung gegen sich, daß er die Absicht zu tödten gehabt,
und wird mit der Strase des versuchten Todtschlages oder Mordes belegt, wenn
auch keine Berletzung erfolgt ist.
. 11. Im Fall einer ausgeführten Tödtung tritt nach den nädheren Be-
stimmungen der allgemeinen Strasgesetze die Todesstrafe ein.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrist und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 31. März 1837.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Carl, Herzog zu Mecklenburg-
v. Kamptz. Mühler. v. Ladenberg.
Beglaubige:
Für den Esheserretär:
e
Duͤesberg.