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(No. 1801.) Allerhöchste Kabineksorder vom 30. April 1837., betresfend die Ueberweisung
der gegen Justizbediente im Wege der Aufsiche oder durch Erkenntniß fest-
gesetzten Geldstrafen an den Unterstützungs-Fonds für hülfsbedürstige Kin-
der verstorbener Justizbeamten.
Ich genehmige auf Ihren weitern Bericht vom 12. d. M., daß die gegen
Justizbediente im Wege der Aufsiche, oder durch Erkenntniß ausgesprochenen
Geldstrasen ein für allemal dem zur Unterstützung hülfsbedürftiger Kinder ver-
storbener Justizbeamten neuerdings gebildeten Fonds überwiesen werden; bei den
durch Umwandlung einer Freiheit= oder Ehrenstrafe eintretenden Geldstrafen
aber ist jedesmal anzufragen.
Berlin, den 30. April 1837.
Friedrich Wilhelm.
An
den Scaats- und Justlizminister Mühler.
(No. 1802.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 9. Mai 1837., wegen Vermehrung der Kassen-
Anweisungen um 3 Millionen Thaler gegen Deposition des gleichen Betra-
ges in Staatsschulbscheinen oder Obligationen der Anleihe von 1830.
Ul dem mehrfach hervorgetrekenen Bedürfnisse einer Vermehrung der Kassen-
Anweisungen abzuhelfen, habe Ich beschlossen, daß außer den durch Meine Or-
ders vom 21. Dezember 1824., vom 22. April 1827. und vom 5. Dezember
1836. genehmigten Beträgen noch für drei Millionen Thaler Kassen-Anweisun-
gen, und zwar Eine Million Thaler in Apoints zu 1 Thaler, Eine Million
Thaler iIn Apoints zu 5 Thaler, 500,000 Thaler in Apoints zu 50 Thaler und
500,000 Thaler in Apoines zu 100 Thaler ausgegeben werden sollen. Damit
indeß hieraus in keiner Art eine Vermehrung der Verpflichtungen des Staats
(No. 1801—180#.) er-