Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1837. (28)

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erwachse,  bestimme  Ich  zugleich,  daß  die  Ausgabe  dieser  Kaffen-Anweisungen  nur
gegen  vorherige  Niederlegung  gleicher  Betraͤge  von  Staatsschuldscheinen  oder
Obligationen  der  Anleihe  vom  Jahre  1830.  nach  dem  Nennwerthe  bei  der
Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  erfolgen  darf,  welche  die  Litern,  Nummern
und  Beträge  der  niedergelegten  Sctaatsschuldscheine  oder  Obligatlonen  der  Anleihe
  von  1830.  durch  die  hiesigen  Zeitungen  bekannt  zu  machen  und  sie  so  lange
in  Verwahrung  zu  behalten  hat,  bis  die  dafür  ausgegebenen  Kassen-Anweisungen
wieder  eingelöst  und  zurückgeliesert  sind.  Ich  beaustrage  die  Hauptverwaltung
der  Scaatsschulden,  sich  diesen  Anordnungen  gemäß  der  Anfertigung  und  Aushändigung
  der  hiernach  auszugebenden  Kassen-Anweisungen  sogleich  zu  unterziehen.
Es  sollen  jedoch  von  den  anzufertigenden  3  Millionen  Thaler  Kassen-Anweisungen
  nur  21  Millionen  ausgegeben,  eine  halbe  Million  aber  bei  der  Hauptverwaltung
  der  Staatsschulden  niedergelegt  werden,  um  bei  künftigem  Bedürfniß
auf  Meinen  Befehl  und  gegen  Deponirung  von  Staatsschuldscheinen  in  Kours
gesetzt  zu  werden.  Alle  wegen  der  bisherigen  Kassen-Anweisungen  geltenden  gesetzlichen
  Bestimmungen  sollen  auch  auf  diese  jetzt  auszufertigenden  Kassen-Anweisungen,
  welche  mit  demselben  Datum,  wie  die  bereits  ausgegebenen,  zu  versehen
sind,  angewendek  werden.  Dieser  Befehl  ist  durch  die  Gesetzsammlung  zur  öffent,
lichen  Kenntmiß  zu  bringen.

Berlin,  den  9.  Mai  1837.
Friedrich  Wilhelm.

An
die  Hauptverwaltung  der  Scaatsschulden  und  den  Staats=  und
Finanzminister  Grasen  v.  Alvensleben.